- Die Weihnachtsfeier muss vom Arbeitgeber oder im Einvernehmen mit ihm veranstaltet werden. Letzteres ist der Fall, wenn der Veranstalter (z.B. Betriebsrat) nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern für die Unternehmensleitung handelt.
- Der jeweilige Veranstalter (Unternehmensleitung, Betriebsrat, Leiter der Untereinheit) muss an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen. In seinem Urteil vom 5. Juli 2016 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass die Unternehmensleitung nicht persönlich an der Feier teilnehmen muss, damit Versicherungsschutz besteht (B 2 U 19/14 R).
- Insbesondere bei großen Unternehmen ist es ausreichend, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Das auch hier erforderliche Einver-nehmen mit der Unternehmensleitung kann sich dabei aus direkter Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben.
- Die Veranstaltung muss allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens bzw. der jeweiligen Untereinheit