Uhr
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst
Bild: pixabay.com
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.
Die wichtigsten Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:
- Arbeitgebende sind verpflichtet, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren.
- Ebenfalls sollen Betriebe die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte für die Impfung freistellen.
- Räume sollten nur dann von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, wenn das für den Betrieb nötig ist.
Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:
- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
- Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
- Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.