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Unfallversicherungsschutz für schulische Ferienbetreuungen
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Im Zuge der Überarbeitung des OGS-Runderlasses „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ (BASS 12-63 Nr. 4) hat das Schulministerium NRW (MSB NRW) auch wichtige Fragen im Zusammenhang mit schulischen Ferienbetreuungen aufgegriffen. Diese sind anschaulich in den Fragen und Antworten des MSB NRW erläutert.
Unfallversicherungsrechtlich schreibt bislang das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Unfallkasse NRW vor, dass Betreuungen nur dann unfallversichert sind, wenn diese „unmittelbar vor oder nach Unterricht durchgeführt werden“ (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII). Da in den Ferien kein Unterricht stattfindet, hat das MSB NRW nun schulrechtliche Vorgaben gemacht, damit Ferienbetreuungen als Schulveranstaltung unfallversichert sein können.
Im Einzelnen gibt das MSB NRW folgendes vor:
Ferienangebote an Ganztagsschulen fallen unter die Regelungen der jeweiligen Erlasse und sind Teil der Ganztagskonzepte, die an jeder Schule in Kooperation mit dem jeweiligen Träger der Ganztagsangebote erstellt werden. Dazu müssen nunmehr mit Wirkung zum 30.03.2026 (Beginn der Osterferien 2026) konzeptionelle und organisatorische Absprachen zwischen Schule und Träger zu den Angeboten der Offenen Ganztagsschule getroffen werden, insbesondere zu
- multifunktionellen und verzahnten Raum- und Flächennutzungskonzepten,
- Kinderschutzkonzepten und
- der inhaltlichen Ausgestaltung der Angebote vor dem Hintergrund eines gemeinsamen Bildungsverständnisses. Hierbei wird die Zusammenarbeit insbesondere dadurch offenkundig, dass sich zum Beispiel die Steuerungsgruppe oder andere in der Schule etablierte, geeignete Austauschformate (Schulleitung/Ganztagskoordination) unmittelbar vor und nach den jeweiligen Ferien austauschen und abstimmen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Leitung des Trägers der außerunterrichtlichen Angebote sorgen für einen regelmäßigen und fachgerechten Austausch zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den außerunterrichtlichen Angeboten. Zudem sind Vertreterinnen und Vertreter der außerunterrichtlichen Angebote in Offenen Ganztagsschulen in den schulischen Gremien zu beteiligen. Dort können zentrale Angelegenheiten der Offenen Ganztagsschulen beraten werden, auch hinsichtlich erforderlicher konzeptioneller Absprachen für die Ferienangebote. Zu beachten ist insbesondere,
- dass die für schulische Aufsicht und Sicherheitsförderung geltenden Vorschriften gemäß Erlass in allen Angeboten der Offenen Ganztagsschule, auch in den Ferien, Anwendung finden,
- dass auch in den Ferien eine Erreichbarkeit der Schulleitung oder einer benannten Vertretung zu gewährleisten ist, § 30 Absatz 2 der Allgemeinen Dienstordnung (s.u.). Eine Verantwortung auch der Schule für die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Angebote ist somit gegeben.
Wichtig sind daher zusammenfassend die vorherige planerische und konzeptionelle Mitverantwortung der Schulleitungen sowie eine Gewährleistung der Aufsicht durch die Schule (nicht nur des OGS-Trägers). Zusätzlich sollen Unfallanzeigen (§ 193 SGB VII) für Unfälle in den Ferien auch von der Schulleitung mitunterzeichnet werden.
Da die schulrechtlichen Vorgaben erst ab dem 30.03.2026 gelten, bleibt es bezüglich vorheriger Ferienbetreuungen dabei, dass die betreuten Kinder in dieser Zeit gesetzlich oder privat krankenversichert sind, aber nicht bei der Unfallkasse NRW unfallversichert.