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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst

Das Bild zeigt eine stilisierte Grafik eines grünen Viruspartikels in 3D-Darstellung. Um das Virus ist der Schriftzug 'COVID-19' in orange-gelben Buchstaben angeordnet. Der Hintergrund ist ein verschwommenes Muster aus Rottönen. Die Darstellung kann im Kontext von Arbeitsschutz- und Präventionsmaßnahmen der Unfallkasse NRW auf die Wichtigkeit von Gesundheitsvorkehrungen und Schutz vor Infektionskrankheiten hinweisen.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

Die wichtigsten Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:

  • Arbeitgebende sind verpflichtet, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren.
  • Ebenfalls sollen Betriebe die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte für die Impfung freistellen.
  • Räume sollten nur dann von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, wenn das für den Betrieb nötig ist.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

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