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Neue Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ tritt zum 1.10.2021 in Kraft

Das Bild zeigt das Titelblatt der DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“

Mit der neuen Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“, DGUV Vorschrift 25, kommt ein modernes Regelwerk zur Verhütung von Überfällen beim Umgang mit Bargeld, sonstigen Zahlungsmittel und Werten. Sie ersetzt in der Zuständigkeit der Unfallkasse NRW die Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“, DGUV Vorschrift 26. Mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ werden die Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“ und die dazugehörigen DGUV Informationen 215-611 bis 613 zurückgezogen.

Der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ ist erweitert worden und erfasst „Kreditinstitute“, „Spielstätten“, „Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“ und „Verkaufsstätten“. Die Regelungen im Text der Vorschrift sind einheitlich für die im Geltungsbereich genannten Branchen formuliert worden. Konkretisierungen für die einzelnen Branchen sind durch DGUV Regeln erfolgt.

Für den Geltungsbereich der Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“. Für alle anderen im Geltungsbereich genannten Branchen ist keine Übergangsfrist vorgesehen.

Wichtige Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“

Im Vordergrund stehen Prozesse beim Umgang mit Münzen, Banknoten, sonstigen Zahlungsmitteln und Werten. Abweichend von der bisherigen Praxis, Bedingungen für Bau und Ausrüstung sowie den Betrieb von Betriebsstätten vorzugeben, werden Schutzziele für die Ausgabe, Annahme, Verwahrung, Bearbeitung, den Transport und für die Versorgung von Automaten formuliert.

Neu ist die verpflichtende Forderung nach der Betreuung von Überfallbetroffenen nach einem Überfall. Ebenso neu ist die Pflicht, dass ein Überfall umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt werden muss.

 

Regelungen zu den Branchen

Konkrete Erläuterungen zu den einheitlich formulierten Schutzzielen der Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ werden branchenspezifisch beschrieben in folgenden DGUV Regeln: 

DGUV Regel 115-003 „Überfallprävention in Kreditinstituten
DGUV Regel 115-004 „Überfallprävention in Spielstätten
DGUV Regel 115-005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand
DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“

Es ist hierbei anzumerken, dass die DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“ für die Mitgliedsbetriebe der UK NRW keine Gültigkeit hat.

Veröffentlichung und Bezugsquelle

Die Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“, DGUV Vorschrift 25 wurde am 28.9.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2021, Nr. 70) veröffentlicht und kann in Kürze als PDF oder Druckfassung bei der Unfallkasse NRW abgerufen werden.

Ansprechpartner

Als Ansprechpartner bei Fragen zu den Schriften stehen zur Verfügung:

Dirk Eßer
Tel. 0211 2808-1271
d.esser@unfallkasse-nrw.de

Dr. Birgit Hornig
Tel. 0251 2102-3288
b.hornig@unfallkasse-nrw.de

Marcel Teuber
Tel. 0211 2808-1304
m.teuber@unfallkasse-nrw.de