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Hilfe bei der Beurteilung von arbeitsmedizinischen Telemedizin-Angeboten
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Im Dezember 2025 wurde die Information „Arbeitsmedizinische Online-Dienstleistungen - Hinweise und Kriterien zur Inanspruchnahme“ publiziert.
Diese Publikation hilft bei der Beurteilung von Angeboten von Dienstleitern, die arbeitsmedizinische Vorsorge online anbieten.
In dieser Publikation
- werden Voraussetzungen genannt, die ein Arzt bzw. eine Ärztin erfüllen muss, um arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen zu dürfen
- wird klargestellt, dass
- arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) grundsätzlich im persönlichen Kontakt erfolgen soll
- die Vorgaben der ärztlichen Berufsordnung eingehalten werden müssen
- jeder Einzelfall der Fernbehandlung nach den Kriterien der o. g. Berufsordnung zuvor vom Arzt bzw. von der Ärztin geprüft werden müssen
- ausschließliche Online-Vorsorgen Ausnahmen sind, die in jedem Einzelfall begründet werden müssen
Es ergibt sich aus der in der Publikation zitierten ärztlichen Berufsordnung mittelbar, AMV online angeboten werden kann, wenn die AMV zuvor in Präsenz durchgeführte wurde und daher die betroffene Person dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin bzw. dem Ärzteteam persönlich bekannt ist.
Weitere Informationen zum Thema Telemedizin in der Arbeitsmedizin:
- AMV und Eignungsuntersuchung unter Berücksichtigung der Telemedizin (Quelle: VBG)
- Eine AMR "Digitale Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ wurde erarbeitet. Die Publikation steht noch aus (Quelle)
- Beschreibung der Publikation „Arbeitsmedizinische Online-Dienstleistungen - Hinweise und Kriterien zur Inanspruchnahme“ durch die DGUV