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Gewalt bei der Arbeit und im Ehrenamt begegnen

Das Bild zeigt ein Plakat aus der Kampagne #Gewalt angehen. Abgebildet ist ein Rettungssanitäter

Niemand soll während der Arbeit oder der Ausübung eines Ehrenamtes Gewalt erfahren – das ist der Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung. Gewalt im Sinne von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, die darauf abzielen, physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden zu verursachen.

Arbeitgebende sind in der Pflicht, ihre Beschäftigten vor Gewalt zu schützen.
„Wir tolerieren in keinster Weise Gewalt gegenüber unseren Versicherten. Sei sie gegen Beschäftigte im Bürgerbüro, gegen Rettungskräfte oder gegen kommunale Mandatsträger gerichtet“, sagt Michael Stock, Geschäftsführer der Unfallkasse NRW.

Deshalb hat sich die Unfallkasse NRW jetzt der Resolution der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) angeschlossen und diese verabschiedet:

Gewalt bei der Arbeit und im Ehrenamt begegnen wir gemeinsam.

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung setzen sich Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und ihr Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), für die Vision Zero ein: die Vision einer Welt ohne Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Die Vision einer sicheren und gesunden Arbeitswelt schließt ein, dass alle Menschen frei von Gewalt oder der Angst davor ihrer Arbeit nachgehen können. Die gesetzliche Unfallversicherung engagiert sich daher für branchenspezifische Gewaltprävention und berät zu entsprechenden Präventionsmaßnahmen. 

Niemand soll während der Arbeit oder der Ausübung eines Ehrenamtes Gewalt erfahren – das ist der Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie stützt sich dabei auf ein Verständnis des Begriffs “Gewalt”, wie ihn die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) in ihrem Übereinkommen Nr. 190 niedergelegt hat.
Danach umfasst Gewalt eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, die darauf abzielen, physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden zu verursachen. 

Deutschland hat 2023 das ILO-Übereinkommen Nr. 190 ratifiziert. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die insgesamt zunehmende gesellschaftliche Sensibilität gegenüber Gewalt erklärt die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:

- Jeder Mensch hat das Recht, frei von Gewalt oder Belästigung seiner Arbeit und/oder seinem Ehrenamt nachzugehen.

- Unser Ziel ist es, ein wertschätzendes Arbeitsumfeld für alle Beschäftigten zu schaffen – unabhängig von Alter, ethnischer Herkunft, Nationalität und anderen Merkmalen. Gewalt – in jeglicher Form – ist daher inakzeptabel.

- Gewalt schadet allen: zuerst den Betroffenen, ihren Angehörigen, ihren Kolleginnen und Kollegen, den Unternehmen und in der Folge auch der gesamten Gesellschaft. Gewalt geht daher alle an.

- Die Verantwortung für Gewalt liegt immer bei dem handelnden Täter oder der Täterin, nicht bei den Personen, die von der Gewalt betroffen sind.

- Das heißt jedoch nicht, dass alle anderen machtlos sind. Alle sind gefragt, sich gegen Gewalt einzusetzen.

Arbeitgebende, Führungskräfte und Beschäftigte sind gemeinsam gefordert, Gewalt vorzubeugen.

Arbeitgebende sind in der Pflicht, ihre Beschäftigten vor Gewalt zu schützen.
Zentrales Instrument hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung. Faktoren, die Gewalt fördern können, können so identifiziert und entsprechende Maßnahmen zur Gewaltprävention ergriffen werden. Unternehmen und Einrichtungen sollten deutlich machen, dass sie Gewalt nicht tolerieren. Das beginnt bei Beleidigungen, Belästigungen und Bedrohungen der Beschäftigten und schließt erst recht Nötigung und körperliche Angriffe ein. Da es dennoch zu Übergriffen kommen kann, sollten Arbeitgebende Strukturen zur Nachsorge anbieten. Dazu gehört insbesondere auch, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige dabei zu unterstützen, Angriffe gegenüber den Behörden zur Anzeige zu bringen.

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Schutzmaßnahmen zur Gewaltprävention zu unterweisen. Die Beschäftigten sind nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers in der Pflicht, bei Maßnahmen zur Gewaltprävention an ihrem Arbeitsplatz mitzuwirken.

Bund, Länder und Kommunen sind dazu aufgerufen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Gewalt zu verhindern. Strafverfolgungsbehörden und Justiz müssen Gewalt und Belästigung im Sinne der ILO-Übereinkommens konsequent verfolgen und den Strafrahmen entsprechend nutzen.

Nicht zuletzt kann jede Person mit gutem Beispiel vorangehen und im beruflichen sowie privaten Umfeld z.B. als Kunde oder Patientin auf Gewaltfreiheit achten, Missstände aufzeigen oder Betroffene von Gewalt durch konkrete Hilfe oder Zeugenaussagen unterstützen.

Wer bei der Arbeit von Gewalt betroffen ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das umfasst sowohl Leistungen der Prävention als auch Rehabilitation.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:

1) beraten Unternehmen und Bildungseinrichtungen in Hinblick auf die vielfältigen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zur branchenspezifischen Gewaltprävention,

2) sorgen dafür, dass Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit Gewalt erfahren haben, mit allen geeigneten Mitteln, z.B. durch Heilbehandlung, Rehabilitation oder psychotherapeutische Unterstützung, Hilfe erhalten,

3) stellen mit dem Angebot des Psychotherapeutenverfahrens eine frühzeitige psychotherapeutische Intervention nach Gewaltereignissen oder anderen traumatischen Ereignissen im Arbeitskontext bereit,

4) beraten zum Umgang mit Folgen von Gewalt, z.B. beim Aufbau von betrieblichen Betreuungs- und Nachsorgekonzepten,

5) betonen in ihrer Kommunikation, dass Gewalt in der Arbeitswelt keinen Platz hat, und sensibilisieren für das Thema.

Gewalt bei der Arbeit und im Ehrenamt begegnen wir gemeinsam.

Hier können Sie unsere Pressemitteilung im pdf-Format herunterladen. Pressemitteilung