Uhr
Gesetzesänderung zu Sicherheitsbeauftragten
NDABCREATIVITY - stock.adobe.com
Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 eine Änderung an § 22 SGB VII beschlossen.
Der neue Text des Absatz 1 lautet:
In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. (Siehe BGBl. 2026 I Nr. 140 vom 18.05.2026)
Die Gesetzesänderung ist am 29. Mai in Kraft getreten.
Mit Änderung des SGB VII hat der Gesetzgeber die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten stärker von der betrieblichen Gefährdungslage abhängig gemacht.
Daraus folgt:
- Die Unfallkasse NRW wird ihr Satzungsrecht an die neue Gesetzeslage anpassen.
- Schon jetzt gilt, dass die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“,
§ 20, nur insoweit Anwendung finden, wie es der neu gefasste § 22 SGB VII grundsätzlich vorgibt. - Das bedeutet: Betriebe bis 20 Beschäftigte sind - wie bisher auch schon - nicht verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
- Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – es sei denn, im Betrieb liegen besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vor.
- Bei Betrieben zwischen 50 und 250 Beschäftigten ist mindestens eine Sicherheitsbeauftragte / ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, bei besonderer Gefährdung mehr.
- Ab 250 Beschäftigen gelten – wie bisher - die Kriterien nach § 20 DGUV Vorschrift 1.
- Die Aufsichtspersonen der Unfallkasse NRW werden die Unternehmen und Einrichtungen hinsichtlich ihres Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten beraten. Die Beratung erfolgt mit Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.
- Betriebe und Einrichtungen, die nicht verpflichtet sind, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, können gleichwohl Mitarbeitende von ihrer Unfallkasse als Sicherheitsbeauftragte schulen lassen.
- Bei bewährten bestehenden Sicherheitsbeauftragten-Strukturen obliegt es der unternehmerischen Freiheit diese beizubehalten oder diese nach den noch zu veröffentlichenden gesetzlichen Vorgaben der neuen DGUV Vorschrift 1 anzupassen.