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Betriebsärztliche Betreuung: Nur durch hierzu berechtigte Ärztinnen und Ärzte

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Die Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte werden u. a. im § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASIG) beschrieben. Die Qualifikationsanforderungen sind u. a. im § 3 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.
Der Arzt oder die Ärztin muss hiernach berechtigt sein,
- die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ (entsprechend: Facharzt/-ärztin für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner/-in) oder
- die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (entsprechend: Betriebsmediziner/-in)
zu führen.
Bezüglich der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 6.3 „Vorsorgebescheinigung“ im Abschnitt 3.5, dass auch ein Arzt oder eine Ärztin
- in Weiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin oder
- im Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
die Vorsorgebescheinigung unter bestimmten Bedingungen unterschreiben darf. Auch regelt sie u. a., dass letztgenannte Personengruppe mit „im Auftrag“ unterschreiben und es erkennbar sein muss, wer der/die entsprechende Weiterbildungsbefugte ist.
Die notwendige Weiterbildungsbefugnis wird von der zuständigen Ärztekammer erteilt. Ob eine solche Weiterbildungsbefugnis vorliegt, können Sie auf der Internetseite der Ärztekammer Nordrhein bzw. der Ärztekammer Westfalen-Lippe einsehen.