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Betriebsärztliche Betreuung: Nur durch hierzu berechtigte Ärztinnen und Ärzte

Das Bild zeigt eine Ärztin im Gespräch mit einer Patientin

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Die Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte werden u. a. im § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASIG) beschrieben. Die Qualifikationsanforderungen sind u. a. im § 3 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. 

Der Arzt oder die Ärztin muss hiernach berechtigt sein, 

  • die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ (entsprechend: Facharzt/-ärztin für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner/-in) oder
  • die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (entsprechend: Betriebsmediziner/-in)

zu führen. 

Bezüglich der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 6.3 „Vorsorgebescheinigung“ im Abschnitt 3.5, dass auch ein Arzt oder eine Ärztin 

  • in Weiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin oder
  • im Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin 

die Vorsorgebescheinigung unter bestimmten Bedingungen unterschreiben darf. Auch regelt sie u. a., dass letztgenannte Personengruppe mit „im Auftrag“ unterschreiben und es erkennbar sein muss, wer der/die entsprechende Weiterbildungsbefugte ist. 

Die notwendige Weiterbildungsbefugnis wird von der zuständigen Ärztekammer erteilt. Ob eine solche Weiterbildungsbefugnis vorliegt, können Sie auf der Internetseite der Ärztekammer Nordrhein bzw. der Ärztekammer Westfalen-Lippe einsehen.