Uhr
Änderungen der Gefahrstoffverordnung

Am 05. Dezember 2024 traten lang erwartete wichtige Änderungen der Gefahrstoffverordnung in Kraft. Die geänderte Verordnung soll für einen verbesserten Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen an ihrem Arbeitsplatz sorgen. So wird unter anderem das risikobasierte Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen mit den Beurteilungsmaßstäben „Akzeptanz-“ und „Toleranzkonzentration“ rechtlich bindend in die Gefahrstoffverordnung integriert.
Die Verordnung enthält weitreichende Regelungen zu Tätigkeiten mit dem krebserregenden Gefahrstoff Asbest. Unter andern haben Bauherren (Veranlasser), auch private Haushalte, den Auftragnehmern alle vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte des Gebäudes über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, zur Verfügung zu stellen. Mindestens hat der Veranlasser jedoch das Baujahr bzw. das Datum des Baubeginns mitzuteilen. Reichen diese Informationen zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten des Auftragnehmers nicht aus, muss der Auftragnehmer ggf. eine technische Erkundung im Rahmen einer besonderen Leistung veranlassen.
Arbeitgeber haben nach der geänderten Verordnung die Belange des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen angemessen in ihre betriebliche Organisation einzubinden und die dafür erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch die psychischen Belastungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beurteilen und bei der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Weitere Informationen:
Konsolidierte Fassung der Gefahrstoffverordnung
Fassung mit markierten Änderungen
Erklärvideo der BG RCI zur geänderten Gefahrstoffverordnung