Sauerstoffgehalt und Temperatur sind wichtige Faktoren für ein gutes gesundes Lernen.
Diese Faktoren müssen auch in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie eine vernünftige und abgewogene Berücksichtigung finden.
Um Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte vor zu viel Kohlendioxid ( CO₂) sowie und einer möglichen Erkrankung an Covid-19 zu schützen, müssen entsprechende wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
In der Presse wird immer häufiger über die Wirksamkeit von sog. Luftreinigern berichtet, mit deren Hilfe die Virenbelastung von SARS-CoV-2 angeblich deutlich reduziert werden kann.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat sich bereits anlässlich des ersten Lockdowns mit der Frage der Wirksamkeit von Luftreinigern befasst.
Luftreiniger können eine ergänzende präventive Infektionsschutzmaßnahme sein. Sie können aber die notwendige Frischluftzufuhr durch Lüften über Fenster oder raumlufttechnische Anlagen nicht ersetzen. Sie bieten auch keinen Schutz vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im Nahbereich. Daher müssen weiterhin die AHA-Regeln (Abstand halten, Hygienemaßnahmen beachten, Masken tragen) eingehalten werden. Ebenso können sie die Raumluft nicht von Kohlendioxid reinigen, das beim Ausatmen in die Raumluft abgegeben wird.
Luftreiniger bedürfen eines sachgerechten Einsatzes unter Berücksichtigung der herstellerspezifischen Angaben. Dabei sind verschiedene Randbedingungen zu beachten. Insbesondere ist die Dimensionierung und Positionierung im Raum sowie die Berücksichtigung von thermischen oder stofflichen Lasten im betreffenden Raum zu nennen. Nicht außer Acht gelassen werden sollte eine mögliche Lärmbelastung beim Betrieb und der notwendige regelmäßige Wartungsbedarf einschließlich des Filterwechsels unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Bei der Entscheidung, ob Luftreiniger eingesetzt werden sollen, sind folgende Überlegungen hilfreich:
- Luftreiniger können die regelmäßige (Fenster-)Lüftung - alle 20 min für 3 bis 10 min, je nach Wetterlage – grundsätzlich nicht ersetzen.
- Die Einhaltung der Anforderungen an die Reinigungsleistung ist in der Praxis nicht immer gewährleistet, da die Prüfung der Luftreiniger unter Laborbedingungen erfolgt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine möglichst freie Anströmung der Zuluft gewährleistet wird, um die Funktionalität nicht einzuschränken.
- Der mit dem Betrieb der Luftreiniger einhergehende Lärm (Schalldruckpegel) sollte den Unterricht nicht nennenswert stören. Die Kommission Innenraumlufthygiene beim Umweltbundesamt (IRK) empfiehlt, einen Schalldruckpegel von 40 dB (A) nicht zu überschreiten, da ab diesen Wert Lern- und Konzentrationsstörungen möglich sind.
- Die Aufstellung benötigt ausreichend Platz im Klassenraum. Je nach Raumgröße können auch zwei oder mehr Geräte erforderlich sein.
- Bei Luftreinigern, die mit UV-C – Licht arbeiten, ist noch nicht abschließend geklärt, wie lang die „Beleuchtungsstrecke“ sein muss, damit SARS-CoV-2-Viren sicher beseitigt werden.
- Bei Luftreinigern, die mit Ozon arbeiten, gibt es bislang keine Erfahrungen zur Raumbelastung mit Ozon oder dessen Abbauprodukten. Daher sollen diese Geräte möglichst nicht eingesetzt werden.
- Bei Luftreinigern, die mit Hochleistungsschwebstofffiltern (sog. HEPA-Filter) ausgestattet sind, müssen die Filter regelmäßig (unter Anwendung geeigneter Arbeitsschutzmaßnahmen) getauscht werden, was laufende (Betriebs-)Kosten verursacht. Eine sachgerechte Entsorgung muss ebenfalls eingeplant werden.
- Luftreinigungsgeräte können die Aerosolkonzentration im Raum senken. Sie bieten aber keinen Schutz bei direkter Exposition z.B. durch Anhusten. Das AHA-Prinzip gilt weiterhin.
Fazit
Aus Sicht der Unfallkasse NRW ist der Einsatz von Luftreinigern nur in begründeten Einzelfällen sinnvoll. Vorrangig sollte ein konsequentes Lüftungsmanagement als geeignetes Mittel zur Reduzierung der
CO₂- Konzentration und der Aerosolbelastung in Verbindung mit den AHA-Regeln in der Atemluft eingesetzt werden.
Weiterführende Informationen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung:
Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-CoV-2
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung:
SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule mit Ergänzungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung:
Hinweise der DGUV zum ergänzenden Einsatz von Luftreinigern zum Infektionsschutz in der SARS-CoV-2-Epidemie
Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt:
Einsatz mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnahme in Schulen während der SARS-CoV-2 Pandemie
Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt:
Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 in Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmaßnahmen reduzieren
Unfallkasse NRW:
Schutzhinweise für Schulen in der Corona-Pandemie zum Lüften
Unfallkasse NRW:
Gesunde Luft in Schulen
Gesunde Luft in Schulen II
Lüften - Lernen
Schulministerium NRW:
Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen