Eine vom Unternehmen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme setzt für einen Versicherungsschutz voraus, dass die Maßnahme wesentlich auch den Interessen des Unternehmens dient. Schon um den erheblich größeren Ausfall an Arbeitszeit durch das Aufsuchen des Hausarztes zu vermeiden, kann es wesentlich betrieblichen Interessen entsprechen, wenn der Betrieb eine dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnende Gesundheitsmaßnahme im Betrieb durchführt. In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz für die Versicherten auf den Wegen zum und vom Ort der Impfung sowie während des dortigen Aufenthaltes. 2. Erkrankungen durch Auswirkungen des Impfstoffes
Aber auch Erkrankungen durch die Auswirkungen des Impfstoffes auf den Körper können versichert sein. In diesem Fall setzt eine Entschädigung jedoch voraus, dass die Impfung selbst mit dem Versicherungsverhältnis im ursächlichen Zusammenhang steht. Die versicherte Person muss also einer besonderen, mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Gefährdung, die eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinaus erforderlich gemacht hat, ausgesetzt sein. Dies hat vor allem für die in der Influenzaschutzimpfungs-Verordnung (ISchGKVLV) vom 19.8.2009 des Bundesgesundheitsministeriums genannten Personengruppen zu gelten, also z.B. für Personen im Gesundheitswesen (Ärzte, Krankenschwestern) und Rettungsdienst sowie für die Angehörigen der Polizeien und Feuerwehren. Diese Personengruppen treten in erhöhtem Maße beruflich zu Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen in Kontakt. Auf Grund dieser besonderen Gefährdung besteht bei den unter Punkt 2. genannten Personengruppen Versicherungsschutz sowohl bei den Wegen zum und vom Ort der Impfung, dem dortigen Aufenthalt als auch bei der Impfung selbst, so dass auch eine Erkrankung durch die Auswirkung des Impfstoffes versichert ist. Bei allen sonstigen Versicherten, die nicht ausdrücklich in der ISchGKVLV genannt sind, kommt es auf deren besondere, mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Gefährdung an, wenn auch die Auswirkungen des Impfstoffes auf den Körper versichert sein sollen.
Auszug aus dem Urteil des Bundessozialgerichts
vom 31.1.1974, Az.: 2 RU 277/73: