Nachrichten der Unfallkasse NRW

Information zu Erste Hilfe Aus- und Fortbildungen

Das Bild zeigt ein Erste-Hilfe-Set
[18.08.2020]

Die UK NRW orientiert sich an den neu erstellten Handlungshilfen der DGUV.
Alle drei Schriften können Sie hier heruntergeladen.

  • Handlungshilfe für Unternehmen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie (Fachbereich AKTUELL FBEH-100)
  • Handlungshilfe für betriebliche Ersthelfende – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie (Fachbereich AKTUELL FBEH-101)
  • Handlungshilfe für ermächtigte Ausbildungsstellen - Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie (Fachbereich AKTUELL FBEH-102 in der aktualisierten Fassung)

Über nachfolgenden Link erhalten Sie eine Übersicht aller zur Erste- Hilfe Schulung ermächtigten Unternehmen.

Ermächtigte Stellen erhalten für die Erste-Hilfe-Kurse rückwirkend ab 01. Juni 2020 befristet für den Zeitraum bis zum Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 Infektionsschutzgesetz eine pauschale pandemiebedingte Zulage von 12 € je Teilnehmenden. Dieser Betrag ersetzt die bisher gezahlte Pauschale von zusätzlich 6 €. Basis dieser Zulage sind die zusätzlichen Aufwände der ermächtigten Stellen hinsichtlich Hygiene, Platzbedarf und Modifizierung der Kursgestaltung durch die SARS-CoV-2-Pandemie.

Die Corona-Pauschale wird zusätzlich zu den regulären Lehrgangsgebühren pro Teilnehmenden gezahlt. Mit dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 47 € gelten alle Corona-bedingten Aufwendungen der ermächtigten Stelle für Lehrgänge im Sinne des § 23 SGB VII als abgegolten. Eine zusätzliche Gebührenerhebung bei den Mitgliedsunternehmen oder den Versicherten ist für den normalen Erste-Hilfe-Kurs damit ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt direkt zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle und zuständigem Unfallversicherungsträger.

Eine entsprechende Ergänzung der Vereinbarung steht ermächtigten Stellen im Servicebereich des QSEH-Portals zur Verfügung. Dieser Vertragszusatz ist von der ermächtigten Stelle im Vorfeld der Abrechnung gegenzuzeichnen. Die QSEH wird die ermächtigten Stellen öffentlich bekanntgeben, die der Zusatzvereinbarung zugestimmt haben. Online einsehbar ist diese Information hier.

Für bereits abgerechnete Kurse kann die erhöhte pandemiebedingte Zulage rückwirkend in der Regel unter Angabe der Kennziffer, der Registriernummer und der ursprünglichen Rechnungsnummer(n) mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.