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Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Taucherinnen und Tauchern
Ergänzend zu den Hinweisen zu Wiederholungsübungen in einer Atemschutzübungsstrecke im Feuerwehrreport 3/2020 und den Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträgern nach § 6 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 49 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (UVV Feuerwehren) im Feuerwehrreport 5/2020 möchte die Unfallkasse NRW auch auf Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Taucherinnen und Tauchern eingehen.
Auch für diese Nachuntersuchungen gelten in der Regel bestimmte Fristen. Unter folgenden Voraussetzungen wird eine Überschreitung der Untersuchungsfrist durch die Unfallkasse NRW toleriert:
die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr hat keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der oder des Angehörigen der Einsatzabteilung,
eine Eignung muss bei der letzten Untersuchung festgestellt worden sein,
die Ausbildung zur Feuerwehrtaucherin / zum Feuerwehrtaucher muss erfolgreich absolviert worden sein,
über den Einsatz der Taucherin oder des Tauchers ist eigenverantwortlich in Absprache mit der jeweiligen Führungskraft zu entscheiden,
die Untersuchung darf nur pandemiebedingt ausfallen
Die vorgenannte Regelung gilt nur für Taucherinnen und Taucher, die in den Geltungsbereich der UVV Feuerwehren fallen, an der Erstuntersuchung teilgenommen und den Zyklus der Untersuchungen bisher erfüllt haben und bei denen jetzt aktuell eine Nachuntersuchung ansteht. Sie gilt nicht für Taucherinnen und Taucher, die schon länger aufgrund einer fehlenden Untersuchung nicht in den Taucheinsatz dürfen.
Die vorgenannte Regelung ist befristet bis zum 31. Mai 2020. Danach sind die Untersuchungen unverzüglich nachzuholen.
Vorrangig sind Taucherinnen und Taucher mit gültiger Eignungsuntersuchung einzusetzen. Generell ist der Eigenschutz der Feuerwehrangehörigen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Feuerwehrangehörigen gesundheitliche Einschränkungen umgehend melden müssen.
Feuerwehrangehörige dürfen weiterhin nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.
Diese Informationen können Sie finden Sie auch im Feuerwehrreport 8/2020.
Weitere Informationen für Einsatzkräfte finden Sie im Feuerwehrportal.