Eine COVID-19-Erkrankung nach einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, kann die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles erfüllen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Tätigkeit die gesicherte Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden einer COVID-19-Erkrankung ist, zum Beispiel, wenn im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden hat.
Meldung von Schülerinnen und Schülern
Meldung von Beschäftigten in Schulen
Meldung von Kindern in Kindertagesbetreuung
Meldung für Beschäftigte an Hochschulen
Für Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung kommt aufgrund des engen Kontaktes zu den betreuten Kindern die Prüfung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit in Betracht.
Meldung von Beschäftigten in Kitas und Kindertagespflege (Berufskrankheit)