Nachrichten der Unfallkasse NRW

COVID-19 als Schulunfall/Arbeitsunfall

Das Bild zeigt das Coronavirus
Bild: pixabay.com
[28.02.2022]

Eine COVID-19-Erkrankung nach einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, kann die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles erfüllen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Tätigkeit die gesicherte Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden einer COVID-19-Erkrankung ist, zum Beispiel, wenn im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden hat.

Meldung von Schülerinnen und Schülern

Meldung von Beschäftigten in Schulen

Meldung von Kindern in Kindertagesbetreuung

Meldung von Studierenden

Meldung für Beschäftigte an Hochschulen

Für Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung kommt aufgrund des engen Kontaktes zu den betreuten Kindern die Prüfung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit in Betracht.  

Meldung von Beschäftigten in Kitas und Kindertagespflege (Berufskrankheit)