Nachrichten der Unfallkasse NRW

Coronavirus: Fristen für Nachuntersuchungen

[24.03.2020]

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Es handelt sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Im Feuerwehrreport 3/2020 hat die Unfallkasse NRW Hinweise zu Wiederholungsübungen in einer Atemschutzübungsstrecke gegeben.
Aufgrund der aktuellen Lage und der damit verbundenen Maßnahmen kommt es auch immer mehr zu Problemen bei den Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgerinnen und -trägern nach § 6 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 49 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (UVV Feuerwehren).

Für diese Nachuntersuchungen gelten in der Regel bestimmte Fristen. Unter folgenden Vo-raussetzungen wird eine Überschreitung der Untersuchungsfrist durch die Unfallkasse NRW toleriert:

  1. die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr hat keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der oder des Angehörigen der Einsatzabteilung,
  2. eine Eignung muss bei der letzten Untersuchung festgestellt worden sein,
  3. die Atemschutzausbildung muss erfolgreich absolviert worden sein,
  4. über den Einsatz der Atemschutzgeräteträgerin oder des Atemschutzgeräteträgers ist eigenverantwortlich in Absprache mit der jeweiligen Führungskraft zu entscheiden,
  5. die Untersuchung darf nur pandemiebedingt ausfallen.


Die vorgenannte Regelung gilt nur für Atemschutzgeräteträgerinnen und -träger, die in den Geltungsbereich der UVV Feuerwehren fallen, an der Erstuntersuchung teilgenommen und den Zyklus der Untersuchungen bisher erfüllt haben und bei denen jetzt aktuell eine Nachuntersuchung ansteht. Sie gilt nicht für Atemschutzgeräteträgerinnen und -träger, die schon länger aufgrund einer fehlenden Untersuchung nicht in den Atemschutzeinsatz dürfen.
Die vorgenannte Regelung ist befristet bis zum 31. Mai 2020. Danach sind die Untersuchungen unverzüglich nachzuholen.


Vorrangig sind Atemschutzgeräteträgerinnen und -träger mit gültiger Eignungsuntersuchung einzusetzen. Generell ist Eigenschutz der Feuerwehrangehörigen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Feuerwehrangehörigen gesundheitliche Einschränkungen umgehend melden müssen. Feuerwehrangehörige dürfen weiterhin nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.

Diese Informationen können Sie finden Sie auch im Feuerwehrreport 5/2020.

Weitere Informationen für Einsatzkräfte finden Sie im Feuerwehrportal.