Unfallanzeige Beschäftigte
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind nach § 2 UVAV (Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung) seit dem 01.01.2024 grundsätzlich durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind verpflichtet, den Anzeigepflichtigen für die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung zu stellen.
Für Wegeunfälle und Feuerwehrunfallanzeigen nutzen Sie bitte wie bisher die Vorlagen im PDF-Format oder als Word-Dokument.
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Entweder Sie nutzen unsere Antragsformulare oder Sie nutzen das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Erstattungspflicht von Unternehmen für eine Unfallanzeige ergibt sich aus § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach ein Unfall anzuzeigen ist, wenn Arbeitnehmende tödlich verletzt sind oder in der Folge des Unfalles mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind.
Dabei zählt der Unfalltag nicht mit, wohl aber Samstage, Sonn- und Feiertage.
In Einzelfällen ist es ratsam, darüber hinaus eine Unfallanzeige zu stellen, etwa bei Unfällen mit Hilfsmitteln (z.B. Brille), Zahnverletzungen oder anderen Unfällen mit möglichen Spätfolgen.
Dabei handelt es sich um plötzlich auftretende Extremsituationen. Diese beinhalten die Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthaften Gesundheitsschäden oder sonstigen Gefahren für die Unversehrtheit der eigenen oder anderen Person(en).
Das Spektrum traumatisierender Ereignisse im Arbeitskontext ist groß. Typische Ereignisse sind beispielsweise Betriebsunfälle, tätliche Übergriffe, Raubüberfälle, Bedrohungen, Verkehrsunfälle und Rettungseinsätze.
Sofern sich in der Folge eines Ereignisses ein Therapiebedarf abzeichnet, ist eine zeitnahe Meldung an die Unfallkasse vorzunehmen, damit entsprechende Hilfsangebote für die Betroffenen vermittelt werden können.
Kontakt: Regionaldirektion Rheinland 0211 2808-0 oder Regionaldirektion Westfalen-Lippe 0251 2102-0
Soweit es durch ein traumatisierendes Ereignis nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen kommt und kein Therapiebedarf besteht, kann im Meldeblock (unter Hergang) die Aufnahme der Schilderung des Ereignisses erfolgen. Wenn es zu einer verbalen Bedrohung gekommen ist, sollte diese im Wortlaut wiedergegeben werden („Wiedergabe des Wortlautes“!).
Zur Beweissicherung wäre es von Vorteil, wenn ein/e Vorgesetzte/r die Ausführungen der/des Betroffenen auf dem Meldeblock gegenzeichnet und die Unterschrift im Klartext.
Sollte ein Ereignis eingetreten sein, in dem in der Folge eine Behandlungsbedürftigkeit nicht auszuschließen ist, sollte eine Aufzeichnung im Meldeblock erfolgen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und vertraulich zu behandeln. Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z.B. Spätfolgen eintreten; eine Unfallanzeige kann dann mit einer Kopie aus dem Meldeblock nachgereicht werden.