Schülerinnen und Schüler
Das Land NRW möchte die Arbeit in den Schulen zur Schließung pandemiebedingter Lernlücken mit dem Programm „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ durch außerschulische Maßnahmen und Ferienprogramme unterstützen. Grundlagen dafür sind Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten, die das Schulministerium des Landes NRW aufgestellt hat (vgl. www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/extra-zeit-zum-lernen-nrw).
Ziel ist die Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen durch Gruppenangebote und Potenzialentwicklung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 1 bis 13 an allgemein- und berufsbildenden Schulen. Die Angebote finden im Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 9. August 2022 (Ende der Sommerferien 2022) statt und werden als außerschulische Veranstaltungen durchgeführt. Sie finden an Schulen, außerschulischen Lernorten oder anderen für die Durchführung von pädagogisch ausgerichteten Gruppenangeboten geeigneten Orten (zum Beispiel sonstige Räume der Schulträger oder der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe) statt. Sollte aus Gründen der Pandemiebekämpfung keine Durchführung der Angebote in Präsenz möglich sein, kann bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eine Durchführung als Angebot in Distanz beantragt werden.
Grundsätzlich besteht bei der Teilnahme an den Gruppenangeboten Unfallversicherungsschutz als Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VII, wenn die Schulungsmaßnahme insbesondere den Zweck hat, dem Schulunterricht im Sinne der o.g. Richtlinie folgen zu können.
Bei der Distanzlehre ist darauf abzustellen, ob dieser nach der o.g. Richtlinie zulässig war und der organisatorische Verantwortungsbereich zum Unfallzeitpunkt sichergestellt gewesen ist. Der organisatorische Verantwortungsbereich drückt sich bei den digitalen Lehrformen in der Regel dadurch aus, dass die/der Lehrende/ bzw. Dozent/Dozentin unmittelbar beteiligt ist, hierbei die Möglichkeit des direkten Austausches und der (audio-) visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit hat und detaillierte Vorgaben hinsichtlich organisatorischer Belange geben kann. Erforderlich ist insoweit eine unfallversicherungsrechtliche Gesamtbewertung der Einzelfallumstände.
Die Zuständigkeit des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers richtet sich bei diesen Maßnahmen danach, wer der Sachkostenträger ist. Das ist die Bildungseinrichtung, die diese Maßnahme konkret durchführt und beaufsichtigt sowie die sachlichen Mittel der Bildungsmaßnahme zur Verfügung stellt (z.B. Lehrmittel). Wenn für die Maßnahmen Sachkostenträger der Bildungseinrichtung die Kommune ist, ist von einer Zuständigkeit der Unfallkasse NRW auszugehen. Ist der Sachkostenträger der Maßnahme z.B. eine private Bildungseinrichtung, ist im Regelfall die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.
Jugendliche, die am am bundesweiten Girls‘ Day bzw. Boys‘ Day teilnehmen, sind über die Unfallkasse NRW nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn es sich hierbei um eine Schulveranstaltung, der von ihnen besuchten Schule handelt, d.h. die Schule die Teilnahme plant, organisiert, durchführt und betreut. In NRW besteht für die Schulen keine Verpflichtung zur Teilnahme am Girls‘ bzw. Boys‘ Day. Somit gibt es auch keine generelle Schulfreistellung. Diese liegt im Ermessen der Schulleitung. In diesem Fall ist der übliche gesetzliche Unfallversicherungsschutz gegeben. Der Versicherungsschutz besteht während der Tätigkeiten im Unternehmen und auch auf den Wegen zum Unternehmen und zurück.
Für die Teilnahme können die Schülerinnen aber auch individuell auf Antrag der Eltern vom Schulunterricht freigestellt werden. Dann liegt keine Schulveranstaltung vor, so dass über die Unfallkasse kein Versicherungsschutz gegeben ist.
Bei der elektronischen Unfallanzeige ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Durch die Zugangsdaten ist der Ersteller der Unfallanzeige verifiziert. Sollte der Versand der Unfallanzeige nicht ohne vorherige Zustimmung der Schulleitung erfolgen, ist hier ein internes Verfahren bei Ihnen abzustimmen.
In der Regel zählen Abiturfeiern zu den schulischen Veranstaltungen. Bei diesen sind Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert.
Genrell gilt eine Abiturfeier als schulische Veranstaltung, wenn entweder die Schule sie selbst organisiert hat oder sie in Absprache mit der Schulleitung geplant und durchgeführt wird. Wichtig ist: es herrscht ein Alkoholverbot, betrunkene Schülerinnen und Schüler sind nicht gesetzlich unfallversichert.
Bei privat organisierten Abiturfeiern sind Schülerinnen und Schüler ebenfalls nicht unfallversichert.
Findet eine Veranstaltung lediglich in den Räumlichkeiten der Schule statt, die Schulleitung hat aber keine Einfluss auf die Gestaltung der Feier genommen, dann ist es nur eine "inoffizielle" Abifeier, die ebenfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Nein. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich grundsätzlich auf die sog. schulischen Veranstaltungen. Versichert ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII also nur der Schulbesuch. Er erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sog. Schulveranstaltungen. Der Unfall muss sich also im „organisatorischen Verantwortungsbereich“ der Schule ereignet haben. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht kein Versicherungsschutz. Beim Verlassen des Schulgeländes unterliegt der Schüler in der Regel nicht mehr der Aufsichtspflicht der Schule, so dass der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule nicht mehr gegeben ist.
Gleichwohl können direkte Wege von und zur Schule - gegebenenfalls auch mehrfach am Tag - gesetzlich unfallversichert sein. Wie die Wege zur und von der Arbeit bei Berufstätigen bezieht sich der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch auf das Zurücklegen des mit dem Schulbesuch zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der schulischen Veranstaltung. Dabei handelt es sich in aller Regel um die Wege zwischen dem zu Hause und dem Ort der schulischen Veranstaltung.
Verlassen die Schülerinnen und Schüler in der Mittagspause das Schulgelände ohne die Wohnung aufzusuchen, so kommt es nach der Rechtsprechung auf die sog. „finale Handlungstendenz“ der Schülerinnen/Schüler an, d.h. welches Ziel sie mit dem Zurücklegen des Weges verfolgen. Dient das Zurücklegen des Weges privaten Interessen, besteht kein Versicherungsschutz (z.B. Erledigung privater Besorgungen, private Verabredungen, Stadtbummel, usw.).
Die Wege der Schülerinnen und Schüler während der Pause zum Einkaufen von Nahrungsmitteln sind dann versichert, wenn Nahrungsmittel zum Zweck der Aufrechterhaltung der Schulfähigkeit zum alsbaldigen Verzehr besorgt werden oder dort eingenommen werden sollen. Bei einem ganztägigen Schulunterricht kann dabei i.d.R. davon ausgegangen werden, dass die Nahrungsaufnahme in der Mittagspause der Aufrechterhaltung der Schulfähigkeit dient. Die zurückgelegte Wegstrecke in der Pause darf jedoch nicht unverhältnismäßig weit sein. Der Unfallversicherungsschutz besteht nur auf den direkten Wegen bis zum Durchschreiten der Außentür des Geschäftes, des Restaurants etc.; der Aufenthalt im Geschäft etc. ist, ebenso wie der Verzehr der Lebensmittel selber, nicht versichert.
Es spielt übrigens keine Rolle, ob ein Mittagessen in der Schule angeboten wird oder nicht. Jeder Schülerin, jedem Schüler, steht frei, sein Essen an einem ihm „angenehmen“ Ort einzunehmen.
Das Beschaffen von Genussmitteln (z.B. Zigaretten) und deren Verzehr oder sonstige Einnahme ist dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnen und daher unversichert. Ebenfalls dem privaten Bereich zuzurechnen ist auch das Besorgen von Nahrungsmitteln vor Schulbeginn, da dies eine reine Vorbereitungshandlung darstellt.
Es kommt bei Bewertung des Unfallversicherungsschutzes auf die konkreten Beweggründe des Schülers in jedem Einzelfall an. Nicht entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände verlassen durfte, da ein sog. verbotswidriges Verhalten ohne Auswirkungen auf den Versicherungsschutz ist (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII).
Ein Unfall den ein Schüler infolge seines Besuches einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule erleidet, nennt man Schulunfall. Dasgleiche gilt für den Unfall eines Schülers während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden und zumindest im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt werden.
Schulische Veranstaltungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Schulbesuch und fallen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Solche Veranstaltungen sind in der Regel in den Lehrplan aufgenommen. Darüber hinaus kann es jedoch im Rahmen von Projektunterricht, Arbeitsgemeinschaften oder erweiterten Bildungsangeboten einzelne Veranstaltungen geben, die vom Schulleiter ausdrücklich zur schulischen Veranstaltung erklärt werden.
Die Entscheidung, ob eine schulische Veranstaltung stattfinden soll, wie sie im Einzelnen ausgestaltet wird, ob sie verbindlich ist oder nicht usw. ist nach Abwägung aller Umstände nach pädagogischem Ermessen von der Schulleitung zu treffen. Grundvoraussetzung ist ein Bezug zu den Aufgaben der Schule, also zu Erziehung und Unterricht. Es kann sich um Veranstaltungen handeln, die den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen, es können aber auch Maßnahmen sein, die vorwiegend der Erziehung dienen oder das Schulleben bereichern sollen. Nur wenn ein innerer Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule gegeben ist, darf die Veranstaltung zu einer schulischen erklärt werden. Es ist also nicht möglich, jegliches Ereignis zur Schulveranstaltung zu erklären.
Zu schulischen Veranstaltungen zählen beispielsweise:
- Ausflüge
- Klassenfahrten
- Schulfeste
- Abiturfeiern
Die Kinder sind auf dem unmittelbaren Hinweg zur Schule versichert. Dabei ist egal, wie der Weg zurückgelegt wird. Das fahrende Elternteil ist jedoch nur versichert, wenn es sich anschließend selbst auf den Weg zur eigenen Arbeitsstelle begibt, denn nur dann handelt es sich um eine geschützte Fahrgemeinschaft. siehe auch Wann liegt ein Arbeits-/ Wegeunfall vor?
Ausflüge etc. sind gesetzlich unfallversichert, wenn es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegt. Sie können auch in den Ferien stattfinden.
Ein ausländischer Austauschschüler ist in der Regel während seines Aufenthaltes in Deutschland nicht versichert, er bringt den Versicherungsschutz seines Heimatlandes mit. Für Schüler aus Europa kann Sozialversicherungsschutz im Heimatland bestehen, daher sind diese Unfälle ebenfalls zu melden. Zuständig ist die deutsche Verbindungsstelle der Unfallversicherung Ausland (DVUA). Soweit eine Person aus einem anderen Land betroffen ist, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW bestehen, wenn eine Integration in den Unterricht der inländischen Schule erfolgt (Mitschreiben von Klassenarbeiten, Benotung, etc.).
Demgegenüber sind deutsche Schüler, die an einem schulischen Austauschprogramm teilnehmen und im Klassenverband ins Ausland fahren, nach deutschem Recht auch im Ausland versichert. Zusätzlich wird eine private Auslandsreisekrankenversicherung und eine Europäische Krankenkassenkarte (EHIC) empfohlen. Letztere befindet sich auf der Rückseite der deutschen Krankenversicherungskarte oder sie wird von der jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkasse der Schülerin/des Schülers ausgestellt.
Die verpflichtenden Praktika von nordrhein-westfälischen Schülern, die meistens am Ende der Sekundarstufe I stattfinden, sollen eine Hilfestellung zur Berufsorientierung bieten (siehe auch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 6.11.2007 - BASS 12-21 Nr. 1). Diese Praktika sind als Schulveranstaltung gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
Auch Praktika im Ausland sind nach Schulrecht möglich und können unter Versicherungsschutz stehen. In einem solchen Fall setzen Sie sich bitte mit uns (Link auf Ansprechpartner) in Verbindung, so dass im Vorfeld der Versicherungsschutz geklärt werden kann.
Ferienpraktika (Ferienjobs) von Schülern sind ebenfalls versichert. Hier ist jedoch die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebes zuständig.
Im Unterschied zu der sonstigen Unfallversicherung besteht in der Schülerunfallversicherung die Besonderheit, dass der Versicherungsschutz in der Mittagspause nicht an der Außentür der Kantine endet, sondern auch der dortige Aufenthalt versichert ist. Während des gemeinsamen Mittagessens (schulische Veranstaltung) besteht also auch Versicherungsschutz für Unfälle (Stolpern, Ausrutschen auf nassem Boden etc.).
Auch Unfälle, die mit der Einnahme der Speisen zusammenhängen (Verschlucken, der Biss auf die Zunge, Verbrühungen an heißen Speisen etc.) sind versichert, wenn es sich um ein von der Schule organisiertes Mittagessen (z.B. im Rahmen der Offenen Ganztagsschule) handelt. Unversichert ist hingegen die private Einnahme von Speisen wie z.B. das Pausenbrot in der Schulpause.
Mahlzeiten in der Kindertagespflege/-einrichtung sind ebenfalls umfassend versichert.