Leistungen rund um die Rehabilitation

Als Unfallversicherungsträger hat die Unfallkasse NRW die Pflicht, mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den anerkannten Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschäden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. 

Alle erforderlichen medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen werden durch die Unfallkasse NRW gewährleistet, damit einem verletzten Menschen zügig wieder die Teilnahme am Arbeitsleben ermöglicht wird. Arbeitsleben heißt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, der Zivilberuf. Nicht den Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr.

Folgende Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII)  sowie Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Überblick können unter anderem gewährt werden:

  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • Ergänzende Leistungen zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs bzw. des Erfolgs der Teilhabe bzw. zum Ausgleich besonderer Härten diese stehen im Ermessen des UV-Trägers
  • Kraftfahrzeughilfe
  • Wohnungshilfe
  • Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten
  • Reisekosten in Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Transportkosten bei Auslandsunfall, wenn die medizinische Indikation eine sofortige Verlegung nach Deutschland erfordert
  • Pflegegeld

Darüber hinaus können folgende weitere Leistungen gewährt werden: