Leistungen rund um die Rehabilitation
Als Unfallversicherungsträger hat die Unfallkasse NRW die Pflicht, mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den anerkannten Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschäden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern.
Alle erforderlichen medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen werden durch die Unfallkasse NRW gewährleistet, damit einem verletzten Menschen zügig wieder die Teilnahme am Arbeitsleben ermöglicht wird. Arbeitsleben heißt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, der Zivilberuf. Nicht den Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr.
Folgende Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Überblick können unter anderem gewährt werden:
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Ergänzende Leistungen zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs bzw. des Erfolgs der Teilhabe bzw. zum Ausgleich besonderer Härten diese stehen im Ermessen des UV-Trägers
- Kraftfahrzeughilfe
- Wohnungshilfe
- Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten
- Reisekosten in Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Transportkosten bei Auslandsunfall, wenn die medizinische Indikation eine sofortige Verlegung nach Deutschland erfordert
- Pflegegeld
Darüber hinaus können folgende weitere Leistungen gewährt werden:
Heilbehandlung (§ 27 SGB VII)
Wenn bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Rahmen der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr eine ärztliche Behandlung notwendig ist, muss grundsätzlich ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Durchgangsärzte sind persönlich besonders qualifizierte und medizinisch-technisch besonders ausgestattete Ärzte, in der Regel Chirurgen bzw. Unfallchirurgen. Hier müssen Sie unbedingt sagen, dass der Unfall im Rahmen der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr geschehen ist und der zuständige Kostenträger die Unfallkasse NRW ist. Die Kliniken der Berufsgenossenschaften sowie die von den Berufsgenossenschaften zugelassenen Krankenhäuser stehen hinsichtlich der ärztlichen Qualifikation in der Unfallchirurgie, der personellen Besetzung und der medizinisch-technischen Ausstattung auf einem besonders hohen Niveau. Damit soll eine optimale Versorgung sichergestellt werden. Privatpatienten können eine privatärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, jedoch können die daraus resultierenden Kosten nicht von der Unfallkasse übernommen werden.
Die Kosten der ärztlichen und zahnärztlichen Heilbehandlung (ambulant und stationär) rechnet der Arzt bzw. das Krankenhaus direkt mit uns ab, ohne dass Sie Zuzahlungen leisten müssen.
Die Heilbehandlung umfasst insbesondere
- die Erstversorgung
- ärztliche Behandlung
- zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz
- Versorgung mit Arznei, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
- Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken (Brille) und orthopädischen Hilfsmitteln
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie
- Pflege bei Hilflosigkeit
Ärztliche Behandlung (§§ 27 Abs. 1 Nr. 2, 28 SGB VII – § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)
Die Behandlung hat durch zur Berufsausübung zugelassene Ärzte zu erfolgen. Dies sind insbesondere die sogenannten Durchgangsärzte. Die Behandlung umfasst zunächst die Beratung, Stellung der Diagnose, körperliche Eingriffe, Verbände, Verordnungen von Medikamenten und die Hilfeleistung anderer Personen – in der Regel med. Hilfspersonen, wenn dies vom Arzt angeordnet und überwacht wird. Sofern eine besondere Heilbehandlung eingeleitet wird, ist die freie Arztwahl eingeschränkt, da dies nur zum Verfahren zugelassene Ärzte und stationäre Einrichtungen die Behandlung übernehmen dürfen (§§ 28 Abs. 4, 34 Abs. 1 SGB VII).
Privatärztliche Behandlung
Bei einem Arbeitsunfall im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt die Abrechnung der Ärzte, Krankenhäuser sowie allen Partnern rund um das Heilverfahren nach einem Vertrag, der zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und der kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossen wurde. Hier ist eine privatärztliche Behandlung ausgenommen. Der behandelnde Arzt rechnet direkt mit der Unfallkasse NRW ab.
Sofern ein privater Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Arzt zustande kommt, dass heißt das Sie in schriftlicher Form nach vorheriger Aufklärung über die Abrechnung, einen privaten Behandlungsvertrag unterzeichnen, kann hier keine Übernahme der Kosten durch die Unfallkasse NRW erfolgen. Ein Nachteil, sofern Sie auf die private Behandlung verzichten, entsteht Ihnen nicht.
Zahnärztliche Behandlung
Wenn ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, wobei es zu einem Zahnschaden gekommen ist, übernimmt die Unfallkasse NRW die Kosten der zahnärztlichen Behandlung. Eine Abrechnung erfolgt nach dem Abkommen zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung und der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Bei einer konservativen Behandlung wird ein Bericht erstellt über die sog. „Zahnärztliche Auskunft“. Sofern eine Behandlung für einen Zahnersatz oder eine Krone notwendig sind, erstellt der behandelnde Zahnarzt zunächst einen „Heil-und Kostenplan“. Hier erfolgt durch die Unfallkasse NRW eine Prüfung und im Anschluss daran erhält der Zahnarzt eine entsprechende Kostenzusage. Sind auch unfallunabhängie Schäden durch die Behandlung betroffen, werden diese Kosten in Abzug gestellt.
Arznei, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet werden. Der Leistungsumfang der Unfallkasse NRW ist grundsätzlich auf Festbeträge beschränkt, wenn der Heilerfolg mit diesen sogenannten Festbetragsmitteln erreicht werden kann. Darüber hinausgehende Leistungen gehen zu Lasten der Versicherten.
Brillenschäden
Wenn im Rahmen eines Arbeitsunfalls eine Brille zerstört wurde, kann die Unfallkasse NRW die Kosten übernehmen. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Brille zweckentsprechend getragen wurde. Das heißt auf der Nase oder aber am Körper. In diesen Fällen sprechen wir von einem unechten Körperschaden.
Bitte reichen Sie hierzu die Originalrechnung der neuen angeschafften Brille ein, eine Kopie der alten (zerstörten oder beschädigten) Brille und die Unfallanzeige.
Wenn die Brille vom Tisch fällt oder ein Helm darauf platziert wurde, ist der Sachversicherer der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zuständig.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zu den wesentlichen Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die berufsfördernden Leistungen. Sie sind Bestandteil einer umfassenden Rehabilitation und werden (wie die Heilbehandlung) mit allen geeigneten Mitteln durchgeführt. Zielsetzung ist, die Versicherten unter Berücksichtigung der Schwere der Unfallfolgen (Arbeitsunfall) oder der Erkrankungsfolgen (Berufskrankheit) möglichst auf Dauer wieder einzugliedern. In eine zukunftsorientierte Rehabilitation sind technische Fortschritte und betriebswirtschaftliche Neuerungen einfließen zu lassen, damit die Rehabilitanden entsprechend ihrer Eignung, Neigung und persönlichen Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt wieder wettbewerbsfähig zur Verfügung stehen. Sollte dies nicht möglich sein, soll eine entsprechende Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung gesucht werden. Dabei werden die Erwerbsminderung und die bisherigen Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Während dieser Maßnahme erhalten Versicherte Übergangsgeld.