Bei einem entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall können folgende Leistungen gewährt werden:
Verletztengeld
Wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig ist, zahlt die Unfallkasse NRW Verletztengeld, sobald die Lohnfortzahlung endet (§§ 45 ff. SGB VII i. V. m. der Satzung des UV-Trägers). In der Regel zahlt der Arbeitgeber das Entgelt für 42 Kalendertage fort. Das Verletztengeld wird von den Krankenkassen im Auftrag der Unfallkasse NRW berechnet und ausgezahlt. Daher ist es wichtig, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse senden.
Bei selbstständigen Unternehmern ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bitte an die Unfallkasse NRW zu senden.
Beginn und Ende:
Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht. Es endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, grundsätzlich jedoch mit Ablauf der 78. Woche.
Höhe des Verletztengeldes:
Das Verletztengeld beträgt 80 v. H. des Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als das regelmäßige Nettoentgelt. Von dem Verletztengeld muss der Empfänger den halben Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, die andere Hälfte übernimmt die Unfallkasse NRW. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt die Unfallkasse NRW komplett. Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, regelmäßig jedoch nach Ablauf von 78 Wochen (§ 46 Abs. 3 SGB VII).
Verletztengeld für Selbstständige:
Sofern ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall eingetreten ist, benötigen wir den Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor dem Unfall. Die Höhe des Verletztengeldes beträgt gemäß § 47 Absatz 1 Nr.1 und 2 SGB VII 80 % des Regelentgeltes. Bei der Ermittlung des Regelentgeltes ist das Arbeitseinkommen mit dem 360. Teil, des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Als Höchstgrenze wird der nach der Satzung der UK NRW geltenden Höchstjahresarbeitsverdienst berücksichtigt.
Die Mehrleistungen zum Verletztengeld werden ebenfalls gezahlt.
Übergangsgeld
Nicht jeder, der nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wieder arbeitsfähig ist, kann an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren. Nehmen Versicherte an einer beruflichen Rehabilitation teil, wird für diese Zeit Übergangsgeld erbracht.
Das Übergangsgeld beträgt 68 v. H. des Verletztengeldes. Das Übergangsgeld erhöht sich auf 75 v. H. des Verletztengeldes, wenn Versicherte für mindestens ein Kind zu sorgen haben. Auch ohne Kind gibt es 75 v. H. wenn der Ehegatte von Versicherten nicht berufstätig ist, weil er die Versicherte oder den Versicherten pflegt oder selbst pflegebedürftig ist (§§ 49, 50 SGB VII, §§ 46 bis 51 SGB IX).
Wer nach einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme arbeitslos ist, erhält für längstens 13 Wochen Übergangsgeld, wenn er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das Übergangsgeld beträgt dann 60 v.H. bzw. 67 v. H. des Verletztengeldes. Zusätzlich zum Übergangsgeld übernimmt die Unfallkasse NRW die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in voller Höhe (§§ 49, 50 SGB VII, §§ 46 bis 51 SGB IX).
Renten an Versicherte
Die Versichertenrente ersetzt den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Schädigungsfolgen eine eingeschränkte Einsatzmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verursachen (§§ 56-62, 72-73 SGB VII). Sofern infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über die 26. Woche nach dem Unfalltag hinaus wenigstens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. vorliegt, besteht ein Anspruch auf eine Rente.
Berechnung der Rente
Zur Berechnung der Rente werden der Bruttoverdienst der letzten zwölf Monate vor dem Unfallmonat (Jahresarbeitsverdienst) und ein rentenberechtigender der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) heran gezogen.
Die Vollrente bei einer MdE in Höhe von 100 v. H. beträgt jährlich 2/3 des festgestellten Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer anteiligen MdE wird die Rente dem Grad der Minderung entsprechend angepasst.
Bei Personen, die kein oder nur ein geringes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben (Schüler, Hausfrauen, Rentner, usw.), ist per Gesetz ein Mindestjahresarbeitsverdienst festgelegt, aus dem die Rente errechnet wird.
Beginn der Rente
Die Rente beginnt regelmäßig mit dem Tage nach dem Ende der Zahlung des Verletztengeldes. Bestand kein Anspruch auf Verletztengeld (z. B. bei Minderjährigen), beginnt die Rentenzahlung am Tag nach dem Unfall.
Sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, wird Rente regelmäßig neben dem Übergangsgeld gezahlt.
In § 20 Abs. 2 der Satzung legt die Unfallkasse NRW einen Höchstjahresarbeitsverdienst fest. Darüber hinausgehende Beträge bleiben bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt.
Die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften zahlen ihre Renten für die Zeit, in der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, unter Umständen also lebenslang, unabhängig von jeder Berufstätigkeit und vom Alter des Versicherten.
Tritt in dem Zustand des Gesundheitsschadens, eine wesentliche Änderung ein, wird eine Neufeststellung der Rente vorgenommen. Wesentlich bedeutet hier einen Unterschied von mehr als fünf Prozent für mindestens drei Monate (§ 73 Abs. 3 SGB VII).
Die Änderung kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Herabsetzung der bisherigen Rente beinhalten. Die Rentenauszahlung endet, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 v. H. absinkt. Ansonsten wird die Rente bis ans Lebensende gezahlt und endet spätestens mit Ablauf des Sterbemonats des Berechtigten.
Beispielberechnung:
Jahresarbeitsverdienst (JAV) | = | 35.000 € |
MdE | = | 20 v.H. |
Vollrente (2/3 des JAV) | = | 23.333,33 € |
x 20 v.H. (MdE) | = | 4.666,66 € (Jahresrente) |
/ 12 Monate | = | 388,88 € |
Die Mehrleistungen zur Rente werden ebenfalls gezahlt.
Geldleistungen an Hinterbliebene
Voraussetzung für Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen ist, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII).
Infolge bedeutet, dass die Kausalität zwischen Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) und dem Tod gegeben sein muss.
Gesetzliches Sterbegeld:
Ist der Tod Unfallfolge, ist Sterbegeld zu gewähren. Dieses dient dazu, die Bestattungskosten zu ersetzen.
Das Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (§ 64 Abs. 1 SGB VII). Sterbegeld 2023: West= 5.820 €.
Das Sterbegeld ist an denjenigen auszuzahlen, der die Bestattungskosten trägt (§ 64 Abs. 3 SGB VII). Das Sterbegeld wird in der Regel in voller Höhe ohne Nachweis konkreter Kosten der Bestattung an den Hinterbliebenen gezahlt, der die Bestattungskosten getragen hat.
Die Mehrleistung zum Sterbegeld wird ebenfalls gezahlt.
Überführungskosten:
Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls hat der UV-Träger unter den in § 64 Abs. 2 SGB VII genannten Voraussetzungen die Kosten der Überführung der Leiche an den Ort der Bestattung zu übernehmen. Dies ist gemäß dem Gesetzeswortlaut der Ort der ständigen Familienwohnung.
Witwen- / Witwerrenten:
Anspruchsvoraussetzung ist, dass es sich um eine Witwe oder einen Witwer handelt, d. h. um den z. Zt. des Todes mit dem Verstorbenen in gesetzlich gültiger Ehe lebenden Ehegatten und dass der Tod des Verstorbenen infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§§ 63 Abs. 1 i.V.m. 65 Abs. 1 SGB VII). Eine häusliche Gemeinschaft wird nicht voraus-gesetzt. Auch bei einem bereits laufenden Scheidungsverfahren besteht die Ehe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Beginn:
Die Witwen- Witwerrente wird von dem Tag des Todes an gezahlt.
„Sterbevierteljahr“
Bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die/ der Ehegattin/Ehegatte verstorben ist (= sog. Sterbevierteljahr), beträgt die Rente – unabhängig von Alter und/oder sonstigen Gegebenheiten – 2/3 des Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Höhe:
sog. kleine Witwen-/Witwerrente gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII für Witwen-/Witwer unter dem 45. Lebensjahr ohne ein waisenrentenberechtigendes Kind zu erziehen beträgt die Rente grundsätzlich 30 v.H. des JAV.
Seit dem 01.01.2002 wird diese Rente in den meisten Fällen auf 24 Monate befristet.
sog. große Witwen-/Witwerrente gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 3a–c SGB VII für Witwen-/Witwer ab 45. Jahre und oder einem waisenrentenberechtigendes Kind zu erziehen beträgt die Rente 40 v.H. des JAV
Da nach zivilrechtlichen Grundsätzen Unterhaltsberechtigung nur dann und insoweit besteht, als aus eigenem Einkommen der Unterhalt nicht sichergestellt ist, sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Einkommen der Witwe, die mit der Witwenrente zusammentreffen unter Berücksichtigung von Freibeträgen angerechnet werden (§ 65 Abs. 3 SGB VII).
Beispielberechnung:
kleine Witwen-/ Witwerrente: | ||
Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verstorbenen | = | 35.000 € |
30 % von 35.000 € | = | 10.500 € |
/ 12 Monate | = | 875 € |
große Witwen-/Witwerrente | ||
Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verstorbenen | = | 35.000 € |
40 % von 35.000 € | = | 14.000 € |
/ 12 Monate | = | 1.166,67 € (monatliche Rente) |
Ende der Witwen- /Witwerrente:
Die Witwen-/ Witwerrente wird solange gezahlt, bis eine Wiederheirat erfolgt (§ 65 Abs. 1 SGB VII) oder mit dem Tod der Witwe/Witwer (§ 73 Abs. 6 SGB VII).
Die Mehrleistung zu Witwen-/ Witwerrente wird ebenfalls gezahlt.
Waisenrente
Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Waisenrente gemäß § 67 Abs. 1 SGB VII. Kinder können neben leiblichen Kindern auch Adoptivkinder (§ 1741 ff. BGB), Pflegekinder (§56 Abs. 2 Nr.2 SGB I) und Stiefkinder sein (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I), die im Haushalt aufgenommen sind.
Beginn:
Die Waisenrente wird von dem Tag des Todes an gezahlt.
Höhe:
Halbwaisenrente 20 v.H. des JAV (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
Vollwaisenrente 30 v.H. des JAV (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
Beispielberechnung:
Halbwaisenrente: | ||
Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verstorbenen | = | 35.000 € |
20 % von 35.000 € | = | 7.000 € |
/ 12 Monate | = | 583,33 € |
Vollwaisenrente: | ||
Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verstorbenen | = | 35.000 € |
30 % von 35.000 € | = | 10.500 € |
/ 12 Monate | = | 875 € (monatliche Rente) |
Ende:
Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres – bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – ist der Anspruch auf Waisenrente davon abhängig, dass sich das Kind:
- Schul- oder Berufsausbildung (§ 67 Abs. 3 Nr. 2a SGB VII),
- in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt (§ 67 Abs. 3 Nr. 2b SGB VII).
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienst leistet (§ 67 Abs. 3 Nr. 2c SGB VII)
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 67 Abs. 3 Nr. 2d SGB VII)
Die Mehrleistung zu Waisenrente wird ebenfalls gezahlt.
Mehrleistungen
Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in NRW hat die Unfallkasse NRW neben den gesetzlichen Geldleistungen die Gewährung von Mehrleistung durch ihre Satzung bestimmt. Dieses MEHR an Leistungen soll das besonders hohe Maß an Engagement und Einsatzbereitschaft für die Allgemeinheit honorieren.
Die Mehrleistungen werden ergänzend zu den gesetzlichen Geldleistungen gezahlt.
Am 01.01.2019 trat eine neue Mehrleistungssatzung in Kraft. Diese ist für alle mehrleistungsberechtigte Personenkreise gleich und nicht Abhängig von der Höhe des Einkommens.
Mehrleistungen an Versicherte:
Mehrleistung zum Verletztengeld und Übergangsgeld „Tagegeld“
Ab dem 15. Tag der unfallbedingten, ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, ein Anspruch in Höhe von pauschal 28 Euro pro Kalendertag. Das Tagegeld wird nur Personen gewährt, die Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine ähnliche Entgeltersatzleistung beziehen.
Der ganze Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen. Für das Ende der Leistungsgewährung findet § 46 Absatz 3 SGB VII entsprechende Anwendung. Bei unfallbedingter Wiedererkrankungen (§ 48 SGB VII) beginnt eine neue Karenzzeit von 14 Tagen zu laufen. Das Tagegeld zum Übergangsgeld nach § 49 SGB VII beträgt 28 Euro.
Mehrleistungen zur Verletztenrente
Als Mehrleistung zur Verletztenrente (§§ 56, 72 SGB VII) werden bei 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) pauschal 715 Euro monatlich gezahlt; bei einer Teilrenten wird der Teil dieses Betrages, der dem Grad der MdE entspricht, als monatliche Mehrleistung gezahlt.
Zusätzlich erhalten Versicherte bei einer Rente nach einer MdE von mindestens 50 % oder mehr auf Dauer eine einmalige Entschädigung, wenn sie aufgrund des Arbeitsunfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können.
Bei einer dauernden MdE von 100 % beträgt diese einmalig 100.000 Euro; bei teilweiser MdE (ab 50 %) wird ein entsprechender Anteil gewährt.
Die Auszahlung erfolgt zeitgleich mit der Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Absatz 2 SGB VII). Wiedererkrankungen und Verschlimmerungen begründen keinen Anspruch auf diese Einmalleistung.
Ein Anspruch auf einmalige Mehrleistung zur Rente schließt einmalige Mehrleistungen an Hinterbliebene bei späterem Tod aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls aus.
Mehrleistungen an Hinterbliebene:
Mehrleistungen zum Sterbegeld
Sofern der Tod des versicherten aufgrund des Arbeitsunfalls eingetreten ist, wird als Mehrleistung zum gesetzlichen Sterbegeld (§ 64 SGB VII) ein einmaliger Betrag in Höhe von 7.100 Euro gezahlt. Dieser Betrag wird an diejenigen sterbegeldberechtigten Personen ausgezahlt, welche die Bestattung besorgt haben. Bei mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt eine anteilige Erstattung im Verhältnis der tatsächlich getragenen Kosten.
Mehrleistung zur Witwen oder Witwerente
Die gesetzliche Rente (§ 65 SGB VII) an Witwen, Witwer oder an eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 63 Absatz 1 a SGB VII), wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres (§ 65 Absatz 2 SGB VII) um 715 Euro monatlich erhöht. Diese wird entweder bis zum Wegfall der Voraussetzungen auf eine Witwen oder Witwerrente gezahlt oder bis zu einer Wiederheirat.
Mehrleistung zur Waisenrente
Die Mehrleistung zur Waisenrente (§ 67 SGB VII) beträgt bis zum Wegfall der Hinterbliebenenrente monatlich 715 Euro. Dabei ist es unabhängig, ob es sich um eine Halbwaise oder um eine Vollwaise handelt.
Einmalige Mehrleistung an Hinterbliebene
Sofern der Tod des versicherten aufgrund des Arbeitsunfalls eingetreten ist, erhalten die Hinterbliebenen der mehrleistungsberechtigten Versicherten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 33.000 Euro.
Anspruchsberechtigt sind, sich ausschließend, nacheinander Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder (§ 56 SGB I) oder Eltern, wenn sie mit den Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind. Anspruchsberechtigte Kinder (§ 56 SGB I) erhalten diese einmalige Entschädigung zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für anspruchsberechtigte Eltern.
Freiwillige Unterstützungsleistungen der Unfallkasse NRW
Das zum 01.01.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Neureglung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) enthält u.a. eine Ermächtigung der Unfallkasse NRW, erstmals kraft Satzung freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen zu erbringen. In ausführlichen Beratungen der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse NRW, unter anderem im Feuerwehrausschuss mit dessen stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Jan Heinisch, wurden die dafür notwendigen Unterstützungsrichtlinien erarbeitet. Sie wurden als §§ 41 und 42 der Satzung am 10. August 2016 im GV NRW veröffentlicht. Zum 1. Januar 2020 erfolgte mit der 15. Änderung der Satzung der Unfallkasse NRW eine Erweiterung der geltenden Richtlinien.
1. Wer hat einen Anspruch?
Auf der Grundlage des § 56 Absatz 2 BHKG NRW erbringt die Unfallkasse NRW nun freiwillige Unterstützungsleistungen für aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen, deren Hinterbliebene oder gleichgestellte Hinterbliebene.
Gleichgestellte Hinterbliebene sind die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenberechtigten Kindes der oder des Verstorbenen. Sie sind ebenfalls berechtigt, freiwillige Unterstützungsleistungen zu erhalten. Voraussetzung ist,
- dass zum Zeitpunkt des Todes eine häusliche Gemeinschaft mit der verstorbenen Person bestanden hat und
die oder der Berechtigte weder mit dieser noch anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist (sogenannte gleichgestellte Hinterbliebene).
Ferner darf die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein.
In diesem Fall können gleichgestellte Hinterbliebene auch dann freiwillige Unterstützungsleistungen erhalten, wenn zwar ein Versicherungsfall nach dem SGB VII vorliegt, die oder der gleichgestellte Hinterbliebene selbst aber nach dem SGB VII nicht leistungsberechtigt ist.
2. Wann besteht ein Anspruch?
Diese pauschalisierten Leistungen werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig gezahlt,
- soweit die Gesundheitsschäden der aktiven Angehörigen der Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 1 BHKG NRW entstanden sind oder sich verschlimmert haben und
- wenn Entschädigungsansprüche nach dem SGB VII im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 1 BHKG NRW nicht bestehen.
2.1 Gesundheitsschäden
Grundlage für Unterstützungsleistungen sind Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit dem aktiven Feuerwehrdienst auftreten, für die aber kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII anerkannt werden kann. Dies betrifft hauptsächlich Fälle, in denen ein Arbeitsunfall wegen fehlender Unfallkausalität zu verneinen ist. Dies betrifft hauptsächlich sogenannte Gelegenheitsursachen wie z.B. Herzinfarkt, Achillessehnenruptur, bei denen es u.a. an einem geeigneten Unfallmechanismus mangelt.
2.2 Feuerwehrdienst
Ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst kann entstehen vorrangig
- bei Einsätzen, Übungen, Vorbereitungshandlungen und technischer Hilfeleistung (einschließlich der dafür erforderlichen Wege),
- aber auch z.B. bei Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und des Katastrophenschutzes.
3. Welche Leistungen gibt es?
Für Erkrankungen, die erfahrungsgemäß mehr als 26 Wochen auf Dauer zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen, sind Leistungen zwischen 3.000 Euro und 10.000 Euro vorgesehen.
Bei Todesfällen können 24.000 Euro gewährt werden. In besonderen Härtefällen, die existenzbedrohend sind oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen darstellen, ist es möglich, Beihilfen bis 10.000 Euro zu bewilligen.
4. Was ist zu tun?
Leistungen nach den Entschädigungsrichtlinien werden nur auf Antrag erbracht. Dieser Antrag wird den Versicherten von der Unfallkasse NRW zur Verfügung gestellt.
5. Wer entscheidet?
Nach § 41 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Unfallkasse NRW entscheidet der Feuerwehrausschuss der Unfallkasse NRW über die Gewährung von freiwilligen Unterstützungsleistungen.