Empfehlungen für Kinderfeuerwehren in NRW

Im seit Januar 2016 geltenden Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) werden in NRW erstmalig Kinderfeuerwehren im dafür zuständigen Gesetz erwähnt.
Regelungen hierzu finden sich im § 13 „Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren“ ab dem zweiten Absatz. Dort heißt es:
„(2) In der Freiwilligen Feuerwehr können für Kinder vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr Kinderfeuerwehren gebildet werden. Die Leiterin oder der Leiter der Kinderfeuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr bestellt. Als Leiterin oder Leiter in einer Kinderfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und Befähigung hat.
(3) Kinder- und Jugendfeuerwehren haben insbesondere die Aufgabe, Kinder und Jugendliche an eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft heranzuführen, den Erwerb sozialer Kompetenzen zu fördern sowie den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren zu gewinnen und heranzubilden. Die Gemeinden sollen ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern.
(4) Die Angehörigen der Kinder- und der Jugendfeuerwehr sowie die zu ihrer Betreuung und die zur Leitung einer Kinder- oder Jugendfeuerwehr eingesetzten Personen sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt.“
Damit stehen die Kinder von Kinderfeuerwehren nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 des Sozialgesetzbuchs VII (Gesetzliche Unfallversicherung), wie die übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für die offiziellen Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehren. Versicherungsschutz besteht für alle Tätigkeiten in den Gruppenstunden und die Wege zur Gruppenstunde und nach Hause.
Die Unfallkasse NRW hat für die Angehörigen der Feuerwehren eine Informationssammlung zusammen gestellt, in der unter anderem folgende Bereiche thematisiert werden:
- Organisatorische Voraussetzungen
- Einbindung der Sicherheitsbeauftragten
- Aufsichtspflicht der Betreuerinnen und Betreuer
- Lerninhalte
- Ort der Gruppenstunde
- Anforderungen an Sanitäranlagen
- Uniform und persönliche Schutzausrüstung
- Transport von Mitgliedern der Kinderfeuerwehr in Fahrzeugen
- Experimente während der Gruppenstunde
- Verhalten im Feuerwehrhaus bei einem Alarm während der Gruppenstunde
- Vorerkrankungen und Allergien
- Schwimmen in der Kinderfeuerwehr
- Sicherstellung der Ersten Hilfe
- Körperliche Leistungsfähigkeit
- Hilfreiche Materialien der Unfallkasse NRW
Diese Informationssammlung können Sie hier herunterladen. Die vorliegende Fassung befindet sich auch weiterhin in Abstimmung mit Vertretern der Feuerwehren in NRW.