Ein kurzer Rückblick auf die Historie (12col)

Eingeführt wurde die gesetzliche Unfallversicherung 1884 durch Kaiser Wilhelm I. im Zuge der Bismarckschen Sozialgesetzgebung. Ihr liegt das Prinzip zugrunde, die Haftung der Unternehmer für Schäden gegenüber ihren Beschäftigten durch die gesetzliche Unfallversicherung abzulösen.

Die gesetzliche Unfallversicherung hat sich seit ihrem Bestehen kontinuierlich weiter entwickelt. So trat im Jahr 1971 das Gesetz über die Schüler-Unfallversicherung in Kraft. Seitdem sind Schülerinnen und Schüler, sowie Studierende wie Arbeitnehmer in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Seit 1997 stehen auch Kinder in Tageseinrichtungen, beispielsweise beim Besuch einer Kinderkrippe, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Rund 2,8 Millionen Kinder und Jugendliche zählen zu diesem Versichertenkreis.

Schon vor der Fusion am 1. Januar 2008 zu einem Träger in NRW war die Arbeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in NRW durch eine stetig zunehmende Zusammenarbeit geprägt. Diese fand ihren Ausdruck insbesondere im 1999 gegründeten Koordinierungsrat der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in NRW. Ihm gehörten die  Landesunfallkasse NRW, der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband und die Feuerwehr-Unfallkasse NRW an. Der Koordinierungsrat bündelte die Kompetenzen der vier Träger, nahm Stellung zu aktuellen Entwicklungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und gab das gemeinsame Informationsblatt "infoplus" sowie gemeinsame Pressemitteilungen im Pressedienst "presseplus" heraus.

Mit der Fusion der oben genannten vier Träger nahm die Unfallkasse NRW zu Beginn des Jahres 2008 ihre Arbeit auf.

Wer ist versichert?

  • Arbeiter, Angestellte und Auszubildende:
    • in Unternehmen des Landes
    • in Unternehmen, für die wir als Versicherungsträger bestimmt sind (z. B. Studentenwerke).
  • Personen, die im Rahmen einer Freiheitsentziehung oder vergleichbarer Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
  • Weiterhin sind auch alle Zeugen gesetzlich unfallversichert.

Nicht versichert sind Beamtinnen und Beamte. Sie haben gegenüber ihrem Dienstherrn Anspruch auf Unfallfürsorge.

Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht während der Berufsausübung und bei allen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang stehen. Der Versicherungsschutz besteht auf den direkten Wegen von und zur Arbeit und auf Dienstreisen.