Sachgebiet Abwasser, Gewässerunterhaltung

Neue TRBA 220

Die Inhalte der BGR/GUV-R 145/TRBA 220 wurden von der Fachgruppe „Entsorgung“ des DGUV auf Wunsch des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aktualisiert und dem Stand der Technik und Arbeitsmedizin angepasst.
Der ABAS hat die aktualisierte Technische Regel „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“
(TRBA 220) beschlossen und im Dezember 2010 im gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl.) Nr. 68-80 vom 6. Dezember 2010 (S. 1405-1416) veröffentlicht.

In den Vorschriften und im Regelwerk von Staat und gesetzlicher Unfallversicherung sind Doppelregelungen zu gleichen Sachverhalten zu vermeiden. Dabei haben staatliche Rechtsvorschriften Vorrang vor dem Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger.

Die Regel „Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“(BGR/GUV-R 145) vom November 2001 wurde deshalb zurückgezogen.
 

Die TRBA 220 finden Sie hier

GUV-I 8594 (Explosionsschutzmaßnahmen) ist überarbeitet

Die Beispielsammlung über Explosionsschutzmaßnahmen im Bereich abwassertechnischer Anlagen wurde aufgrund geänderter Rechtslage und dem Bestreben, die Informationen noch klarer und transparenter zu gestalten, überarbeitet.

Die Beispiele wurden an den Stand der Technik angepasst und neue Beispiele mit aufgenommen wie z.B.: Gasbehälterbauformen, Fäkalannahmestationen, Aktivkohlefilter und Abluftsysteme.

Der entsprechende Arbeitskreis setzte sich zusammen aus Mitgliedern der Fachgruppe Entsorgung bzw. der zwischenzeitlich gegründeten Sachgebiete Abwasser und Explosionsschutz des DGUV, sowie Mitarbeitern von Planungsbüros, Betreibern, dem DWA und Sachverständigen.
Die Neufassung der Beispielsammlung für abwassertechnische Anlagen wurde Anfang 2013 in die Beispielsammlung der GUV-R 104 „Explosionsschutz-Regeln“ unter Nr. 4.1 aufgenommen.

Inhaltsangabe:

4.1    Abwassertechnische Anlagen
4.1.1 Abwasserableitung
4.1.2 Abwasserbehandlung
4.1.3 Schlammbehandlung
4.1.4 Faulgasverwertung
4.1.5 Abluftsysteme


Die Beispielsammlung finden Sie hier:
www.bgrci.de/exinfode/dokumente/ex-rl-beispielsammlung/

Unter Punkt 4: Spezielle Anlagen

Die Maßnahmen in Spalte 4 der Beispielsammlung beziehen sich auf die TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722, Kap 2: „Maßnahmen, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre verhindern oder einschränken (Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre)“

Hinweis aus dem Vorwort der Beispielsammlung in der BGR 104:


Die Entscheidung, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) auftreten kann, hängt von den gegebenen Umständen ab und muss sich stets auf den vorliegenden Einzelfall beziehen (TRBS 2152 Teil 1). Deshalb ist bei Anwendung der Beispielsammlung immer zu untersuchen, ob in dem zu beurteilenden Fall das Auftreten von g. e. A. hinsichtlich der Menge und Wahrscheinlichkeit mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der dem Beispiel der Sammlung zugrunde liegt.
Bei Abweichungen von den in der Beispielsammlung angegebenen Voraussetzungen
sind Änderungen der Zone bzw. deren Ausdehnung möglich.

Hinweis zu Kap. 2.4.4. Lüftungsmaßnahmen der TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722:

Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann nur dort durch
Lüftungsmaßnahmen sicher vermieden werden, wo eine Abschätzung der
maximalen Menge (Quellstärke) der evtl. austretenden Gase und Dämpfe, die
explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen, möglich ist und die Lage der
Quelle sowie die Ausbreitungsbedingungen ausreichend bekannt sind.
Dies muss insbesondere bei der natürlichen Lüftung beachtet werden.
Natürliche Lüftung kann als Explosionsschutzmaßnahme nur in Anspruch
genommen werden, wenn die notwendigen treibenden Kräfte der natürlichen Lüftung einen ausreichenden Luftaustausch gewährleisten, d.h. die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern.

Diese Beurteilung muss im Einzelfall vor Ort erfolgen. Im Zweifelsfall muss davon ausgegangen werden, dass eine natürliche Lüftung keinen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet.

 

Explosionsschutz bei Kleinkläranlagen

Infolge verschärfter wasserrechtlicher Vorschriften sind in den letzten Jahren vermehrt Klein-kläranlagen gebaut worden, die sowohl privat, als auch von Kommunen und Abwasserver-bänden betrieben werden.
Es wurde bei Überprüfungen und Beratungen durch die Unfallversicherungsträger festgestellt, dass die Belange des Explosionsschutzes nicht immer umgesetzt werden. Sind die Anlagen erst einmal errichtet, weigern sich manche Auftragnehmer im Nachhinein die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen durchzuführen. In diesen Fällen müssen die Betreiber der Anlagen evtl. die Kosten selber tragen. Um dem vorzubeugen, empfehlen wir im Vorfeld folgende Vorgehensweise:

  • Vergabe von Aufträgen entsprechend dem § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, GUV-VA1.
  • Verpflichtung des Auftragnehmers, ein Muster eines Explosionsschutzdokumentes nach §6 Betriebssicherheitsverordnung incl. eines  Ex-Zonenplan entsprechend § 11 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Abwassertechnische Anlagen“, GUV–VC5 im Vorfeld vorzulegen.
  • Prüfung durch den Auftraggeber auf Vollständigkeit der erforderlichen Kennzeich-nungen und Unterlagen die nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mitzulie-fern sind.
  • Interne Prüfung der Unterlagen und schriftliche Stellungnahme Ihrer Fachkraft für Ar-beitssicherheit.
  •  Bei Unklarheiten Beratung durch die zuständige Aufsichtsperson des Unfallversiche-rungsträgers in Anspruch nehmen.


Diese Hinweise sollen dazu beitragen, dass einige Probleme gar nicht erst auftreten und ein optimaler Sicherheitsstandart erreicht wird.


 

Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich

Unterweisungshilfen


Unterweisungen stellen ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz dar.
Sie bilden die Schnittstelle zwischen den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und der praktischen Umsetzung im Betrieb .
Die Durchführung der Unterweisungen obliegt dem Unternehmer . Die Pflicht hierzu ergibt sich u .a . aus § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) .
Die Fachgruppe Entsorgung  der DGUV hat hierfür neue Arbeitshilfen für Sicher-
heit und Gesundheitsschutz in abwasser technischen Anlagen erarbeitet.
Sie geben Hilfestellung für die praxisnahe Unterweisung der Beschäftigten .
Die Auswahl der Einzelthemen orientiert sich am Unfallgeschehen und den zu
erwartenden Gesundheitsgefahren. Inhaltlich haben die Arbeitshilfen eine
Auswahl der durch den Betrieb zu treffenden organisatorischen Maßnahmen
und das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten zum Schwerpunkt .

Sie können über unseren Medienversand für
die Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW kostenlos bezogen werden.

Hinweis:
Die Unterweisungshilfen  GUV 27.4,  die vormals in Form einer Loseblattsammlung mit Plakaten herausgegeben wurden, sind nicht mehr aktuell.
In der neuen Ausgabe werden ebenfalls die nachfolgenden 18 Schwerpunktthemen behandelt. Ergänzend zu dem Text der Broschüre, die auch im Internet verfügbar ist, liegt der Printversion eine CD mit Filmen, Präsentationen und Formularen bei.

Behandelte Themen:

1.    Einsteigen in umschlossene Räume  
2.    Persönliche Hygiene und Hautschutz  
3.    Persönliche Schutzausrüstungen  
4.    Atemschutz  
5.    Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum  
6.    Messen - Ermittlung gefährlicher Atmosphäre  
7.    Lüftung - Maßnahmen gegen gefährliche Atmosphäre
8.    Arbeiten in umschlossenen Räumen
9.    Rettung und Erste Hilfe  Rettung und Erste Hilfe 
10.  Heben und Tragen von Lasten
11.  Sichere Verkehrswege
12.  Sichere Arbeitsplätze 
13.  Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen
14.  Sichere Instandhaltung
15.  Sichere Hebezeugarbeiten
16.  Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
17.  Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln
18.  Organisation des Arbeitsschutzes 
 
  

Biologische Arbeitsstoffe in abwassertechnischen Anlagen

Gut gereinigtes Abwasser ist ein wesentliches Fundament für die Gesundheit der Bevölkerung. Es vermeidet Fäkalkontaminationen von Trinkwasser und ist somit die Grundlage für die Vermeidung von Seuchen und Epidemien. Doch was die Bevölkerung schützt, kann für die Beschäftigten im Bereich der abwassertechnischen Anlagen eine Gefährdung bedeuten. Denn die Ableitung und verfahrenstechnische Aufbereitung von Abwasser beinhaltet  zahlreiche Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten mit  biologischen  Arbeitsstoffen in Kontakt kommen.

Der Beitrag von Dr. Heinz-Dieter Neumann (Leiter des Bereichs biologische, chemische und physikalische Einwirkungen bei der Unfallkasse NRW) in „Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft“ (www.technikwissen.de) beschreibt die seuchenhygienischen Probleme durch Abwasser in der Vergangenheit und die notwendigen Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter im Bereich der Abwasserreinigung in der Gegenwart. Die Schutzmaßnahmen wurden erst kürzlich durch die überarbeitete Technische Regel biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 220 neu gefasst.

Artikel

Sicherheit von Steigschutzeinrichtungen


Fotohinweis: Sachgebiet "PSA gegen Absturz/Rettungsausrüstungen" im FB PSA

Bei mehreren Steigschutzeinrichtungen (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) gibt es, wie im Internet und in Fachzeitschriften bereits veröffentlicht sicherheitstechnische Probleme. Näheres siehe hier.

In umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen ist wegen der vorhandenen Gefahr einer gefährlichen Atmosphäre eine sofortige schnelle Rettung erforderlich. Hier haben sich mobile Höhensicherungsgeräte mit Rettungsfunktion bewährt, weil hiermit Personen zum einen gegen Absturz gesichert und zum anderen direkt hochgezogen werden können. Bei Steigschutzeinrichtungen müssen hier zusätzliche Rettungsgeräte verwendet werden.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: Gerhard Roß
E-Mail: g.ross@unfallkasse-nrw.de
Tel. 0251 2102 235