Sachgebiet Baubetriebshöfe und Straßenbetriebsdienst

Prüfung von Fahrzeugen

 

Kein gutes Beispiel! An dem Zurrpunkt sind schon deutliche Querschnittsveränderungen durch langjährige Korrosion zu erkennen. Hier ist schon mit einem Blick zu erkennen, dass der Zurrpunkt die erforderlichen Zurrkräfte nicht mehr wirksam aufnehmen kann.

Der Zustand des Zurrpunktes hätte im Laufe der Zeit jedem Fahrer auffallen und als Mangel an die Werkstatt oder den Vorgesetzten weitergemeldet werden müssen. Deshalb sollten die Beschäftigten in den Unterweisungen darauf hingewiesen werden, dass sie auf negative Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen und an ihren Arbeitsmitteln aufmerksam machen.

Mit der Unterweisung der Beschäftigten allein ist es aber nicht getan. Viel wichtiger ist es, die die eigene Arbeitsschutzorganisation zu hinterfragen. Warum konnte sich der Zurrpunkt derart verändern, ohne dass hier betrieblicherseits rechtzeitig eingegriffen wurde? Damit so etwas nicht passiert, müssen Fahrzeuge regelmäßig geprüft werden.

Welche Prüfungen sind an Fahrzeugen erforderlich?
Mit den regelmäßigen Prüfungen sind nicht nur die Sachverständigen-Prüfungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Technische Prüforganisationen gemeint, wie z. B. dem TÜV oder der DEKRA. Diese dienen überwiegend der Verkehrssicherheit und sind in dieser Form nur ein Teilbereich bei der Feststellung, ob ein Fahrzeug auch betriebssicher ist. Der defekte Zurrpunkt würde in einer Prüfung nach der StVZO nicht beanstandet werden, weil er nicht Gegenstand einer solchen Prüfung ist. Dies kann nur in dem zweiten Teilbereich zur Feststellung der Betriebssicherheit geschehen, in dem die Belange der Arbeitssicherheit erfasst werden.

Die Grundlage dazu findet sich in § 57 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (GUV-VD 29). Demnach hat der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Damit sind die bei vielen unserer Mitglieder bekannten „UVV-Prüfungen“ gemeint. Gemeinsam bilden sie mit den Prüfungen nach der StVZO, die Grundlage für die Feststellung der Betriebssicherheit (Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit) von Fahrzeugen.

Für Personenkraftwagen und Krafträder gilt eine Sachkundigenprüfung als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäße Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt. Hierin muss auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (z. B. Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausgewiesen sein.

Die Vorgabe der Unfallverhütungsvorschrift - „mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen“- muss im Zusammenhang mit der Betriebssicherheitsverordnung gesehen werden. Danach hat der Unternehmer Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und auch festzulegen, welche Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die die Prüfungen durchführen sollen. Mit der Betriebssicherheitsverordnung wurde im Arbeitsschutzrecht anstelle des Sachkundigen der Begriff der „befähigten Person“ eingeführt.

Sachkundige und befähigte Personen
Nach den Unfallverhütungsvorschriften ist ein Sachkundiger, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, Normen) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand beurteilen kann.

Die Definition einer befähigten Person nach der Betriebssicherheitsverordnung, ist in der Technischen Regel zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1203 „Befähigte Personen“ dargelegt. Danach müssen befähigte Personen über Fachkenntnisse verfügen, die sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und durch ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben haben um die in Frage kommenden Prüfungen durchzuführen.

Das setzt voraus, dass die befähigte Person praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Sie muss über Erfahrungen durch die Teilnahme an Prüfungen verfügen und mehrere Prüfungen im Jahr durchführen.

Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Hilfestellung
Die wichtigste Hilfestellung zur Durchführung von Fahrzeugprüfungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift/Betriebssicherheitsverordnung ist der berufsgenossenschaftliche Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916). Mit den Hinweisen aus dem Grundsatz können Fahrzeuge durch Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfungen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Es werden alle Fahrzeuge erfasst, die bei unseren Mitgliedern im Einsatz sind.

Der Grundsatz beinhaltet neben grundsätzlichen Informationen zur Durchführung und zur Organisation der Prüfungen auch mehrere Prüflisten. Darunter eine für alle Fahrzeuge anzuwendende Basis-Prüfliste („Arbeitssicherheit – Fahrzeuge allgemein“) und zusätzlich mehrere Ergänzungs-Prüflisten für Sonderfahrzeuge („Arbeitssicherheit – Sonderfahrzeuge“) sowie eine Prüfliste „Verkehrssicherheit“.

Vorgehensweise

  • Stellen Sie fest, ob Mitarbeiter für die Fahrzeugprüfungen nach der Unfallverhütungsvorschrift/Betriebssicherheitsverordnung als befähigte Personen geeignet sind.
  • Erfassen Sie ihren Fahrzeugpark und ordnen Sie vergleichbare Fahrzeuge in Gruppen ein.
  • Stellen Sie für die einzelnen Gruppen mit Hilfe des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes BGG 916 Checklisten mit den in Frage kommenden Prüfpunkten zusammen.
  • Organisieren Sie die Erfassung der Prüfbefunde und die Kennzeichnung der Fahrzeuge.

 

Zur Ansicht des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916) gelangen Sie hier.
 

Sicherheitstechnische Mängel an teleskopierbaren Anlegeleitern

In einem Rundschreiben macht die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf sicherheitstechnische Mängel an teleskopierbaren Anlegeleitern aufmerksam. Die Teleskopanlegeleitern wurden von mehreren Discountern verkauft. Sie sind mit einem GS-Zeichen versehen, dass aber aufgrund gravierender Mängel zu Unrecht vergeben wurde. Teleskopanlegeleitern, die mit den beschriebenen Mängeln behaftet sind, dürfen nicht verwendet werden.

Weitere Hinweise und Bilder zu den Leitern finden Sie hier.
 

Neue Broschüren

GUV-R 2108

"Straßenbetrieb, Straßenunterhalt"

 

 

GUV-I 8561

"Gefahrstoffe auf Bauhöfen im öffentlichen Dienst"





BGI/GUV-I 7006-1

Gesund und fit im Kleinbetrieb

"Schweißrauche – geeignete Lüftungsmaßnahmen"

Saubere Luft beim Schweißen – Geht das?

 

 

Arbeitsschutz im Straßenbetriebsdienst - Alles im "grünen Bereich"?

Die Pflege von straßenbegleitenden Grünstreifen ist eine risikoreiche Tätigkeit. Deshalb müssen Führungskräfte auf Eignung und Qualifikation ihrer Mitarbeiter achten. So will der Umgang mit Motor sägen gelernt sein. Die Beseitigung von Sturmschäden sollten nur erfahrene Experten übernehmen. Das gilt für Straßenwärter, Feuerwehrleute und Hausmeister gleichermaßen.

Worauf im Einzelnen zu achten ist erläutert ein Artikel in der Zeitschrift faktor arbeitsschutz 4/2011 von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: Artikel

Winterdienst

Besetzung von Winterdienstfahrzeugen mit Beifahrer - Allein gegen Eis und Schnee?

Wenn der Winter Einzug hält, ist es wieder soweit – die Mitarbeiter von Bauhöfen und Straßenmeistereien sind gefragt.
Immer häufiger wird bei der Besetzung von Winterdienstfahrzeugen auf den Beifahrer verzichtet, meist aus Kostengründen.
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger werden regelmäßig zu Stellungnahmen aufgefordert, ob Winterdienstfahrzeuge im Einsatz mit einem Beifahrer besetzt sein müssen. Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, vielmehr ist es notwendig, für die jeweilige Einsatzfahrt im Einzelfall zu entscheiden.

Hilfestellung für die Entscheidung gibt folgender Artikel: Winterdienst



Ladungssicherung bei Streumaschinen - Alles fest im Griff?


In Sachen „Ladungssicherung“ liegt in der Praxis vieles im Argen.Die Ursachen: Unkenntnis des Fahrers beziehungsweise des Fahrzeughalters, Bequemlichkeit, Zeitdruck. Ein besonders sensibler Bereich ist die Sicherung von Streumaschinen während des Winterdiensteinsatzes.Hilfreiche Informationen gibt hierzu ein Artikel der Zeitschrift faktor arbeitsschutz 6/2010 von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Artikel

Warnposten

Warnposten sollen die Verkehrsteilnehmer vor einer Verkehrseinschränkung oder Gefahrenstelle warnen. Dass sie dabei für die ankommenden Verkehrsteilnehmer selbst gut sichtbar sein müssen versteht sich von selbst. Die Warnkleidung muss in ihrer Ausführung an die verkehrstechnischen Voraussetzungen (Witterungseinflüsse, gefahrene Geschwindigkeiten, Verkehrsdichte) an der jeweiligen Arbeitsstelle angepasst sein. Als Warnkleidung sollte die Klasse 3 immer angestrebt werden.

Wichtigstes Hilfsmittel für einen Warnposten ist die Warnfahne. Durch sie sollen die Verkehrsteilnehmer aufmerksam gemacht werden, so dass sie sich auf die geänderte Verkehrslage einstellen können. Warnfahne ist aber nicht gleich Warnfahne. Hier gibt es nämlich zwei verschiedene Größen. Warnposten müssen mit einer Warnfahne ausgestattet werden, die eine Seitenlänge von mindestens 75 cm besitzt. In der kleineren Form (Seitenlänge 50 cm) ist die Warnfahne nur zur Kennzeichnung von Geräten und Fahrzeugen ausreichend, weil es hierbei noch zusätzliche Erkennungsmerkmale gibt, wie z. B. das Fahrzeug selbst, eine auffällige Lackierung, Sonderrechte und Rundumleuchten. 

Verkehrsregelungen dürfen Warnposten nicht vornehmen, das bleibt ausschließlich der Polizei vorbehalten. Ein Standort auf der Fahrbahn, um mit der eigenen Person die ankommenden Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zu zwingen, ist lebensgefährlich und nicht zulässig.

Welche Anforderungen und Verhaltensregeln für den Einsatz von Warnposten noch von Bedeutung sind, finden Sie in den Arbeitshilfen in der Muster-Betriebsanweisung „Warnposten“. Die Betriebsanweisung kann, abgestimmt auf die betrieblichen Gegebenheiten, auch zur Unterweisung der Beschäftigten verwendet werden.

Zur Muster-Betriebsanweisung in den Arbeitshilfen.