Häufige Fragen: Kinder in Tageseinrichtungen / Tagespflege

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Ist die Teilnahme an allen Angeboten eines Familienzentrums (§ 16 Kinderbildungsgesetz NRW) versichert?

Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die neben der regelmäßigen Kinderbetreuung zusätzliche Angebote für Eltern, Kinder und Familien bereithalten (§ 16 KiBiz NRW). Soweit Kinder die Tageseinrichtung regulär besuchen, sind sie nach allgemeinen Grundsätzen während des Besuchs und auf den unmittelbaren Wegen ebenso versichert, wie bei Ausflügen oder sonstigen Veranstaltungen der Tageseinrichtung.

Die Teilnahme an darüber hinaus gehenden Angeboten, die sich auch an die Eltern und/oder Geschwister richten, sind nicht unfallversichert. Bei solchen Angeboten handelt es sich z.B. um die Förderung der Erziehungspartnerschaft, die Beratung von Eltern und Familie, ein Familiencafé oder einen Babyclub (dient dem Erfahrungsaustausch von Eltern). Die Teilnahme berührt allein den Freizeitbereich eines jeden Teilnehmers. Für notwendige Behandlungskosten kommt dann die jeweilige (gesetzliche oder private) Krankenversicherung des Verletzten auf.

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Ist ein Kind nur auf dem Gelände der Tageseinrichtung geschützt?

Kinder in Tageseinrichtungen sind für die Dauer des Besuchs grundsätzlich bei allen Tätigkeiten versichert. Dies gilt ausnahmsweise auch den Toilettengang oder die Einnahme einer Mahlzeit. Der Versicherungsschutz besteht ferner auf den unmittelbaren Wegen sowie für die Zeit, in der die Tageseinrichtung die Obhutspflicht ausübt. Auch von der Tageseinrichtung veranstaltete Ausflüge, Besichtigungen etc. versichert. Besondere Veranstaltungen wie der Besuch eines Tieres in der Einrichtung aus pädagogischen Gründen oder eine Brandschutzunterweisung durch die Feuerwehr sind ebenfalls versichert.

Die Obhutspflicht endet mit dem erlaubten Verlassen der Einrichtung bzw. wenn die Kinder wieder den Eltern übergeben werden.

Die nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz NRW) gebuchten Stunden haben für den Unfallversicherungsschutz der Kinder keine Bedeutung. Das heißt, dass ein Kind, für das 35 Stunden gebucht wurden, auch in einer 36. Stunde versichert ist, sofern es sich in dieser noch in der Obhut der Einrichtung befindet.

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Sind Geschwister- oder Besuchskinder während des Aufenthalts in einer Tageseinrichtung versichert?

Besuchskinder (auch Gastkinder genannt), die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tageseinrichtung gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind ebenfalls versichert. Sie müssen also bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Einrichtung aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um solche Kinder, die in eine Kindertageseinrichtung gegeben werden, ohne dass für diese Kinder ein Betreuungsvertrag mit der Einrichtung geschlossen worden ist. Meistens sind dies die kleineren Geschwister von die Einrichtung besuchenden regulären Kindern.

Ebenso sind Kinder, die ansonsten in einer anderen Tageseinrichtung bzw. von einer Tagespflegeperson betreut werden und nur ausnahmsweise die Betreuungsform bzw. die Einrichtung wechseln, versichert. Dies kann z.B. in Krankheitsfällen oder in den Einrichtungsferien der Fall sein.

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Wann ist ein Kind, das von einer Tagesmutter betreut wird, unfallversichert?

Versicherungsschutz für Kinder in Tagespflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII besteht bereits dann, wenn die Betreuung durch „geeignete“ Tagespflegepersonen im Sinne der §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 SGB VIII erfolgt. Dies ist immer der Fall, wenn die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII, § 4 KiBiz NRW innehat. Ob das Tagespflegeverhältnis privat oder über das Jugendamt zustande gekommen ist und ob dieses finanziell durch das Jugendamt gefördert wird, ist nicht entscheidend. Die Inanspruchnahme der Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe nach § 24 SGB VIII (z.B. Vermittlung im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII) ist nicht (mehr) erforderlich. Die Unfallkasse NRW hat ihre bisherige Praxis auf Grund eines Beschlusses auf Spitzenverbandsebene aufgegeben.

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Bin ich als Tagesmutter auch bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen versichert?

Tagesmütter sind grundsätzlich ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Über den zuständigen Unfallversicherungsträger entscheidet jedoch die Form der Betreuung.

Tagespflegepersonen als Selbstständige

Durch das Jugendamt (oder durch sie beauftragte Stellen z.B. Sozialdienst kath. Frauen und Männer e.V.) vermittelte und finanzierte Tagespflegepersonen (§§ 23, 24 Sozialgesetzbuch - SGB - VIII) sind in der Regel selbstständig tätig. Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist ebenso die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII, da sie zur Betreuung von bis zu fünf Kindern befugt. Hierbei ist unerheblich, ob die Tagespflegepersonen Kinder aus einer oder mehreren Familien betreuen. Weiteres Indiz ist auch die Gewerbeanmeldung.

Ebenfalls als Selbstständige gelten Tagespflegepersonen, wenn sie auch ohne die vorgenannte Vermittlung und Finanzierung nach §§ 23, 24 SGB VIII regelmäßig Kinder von mehr als einer Familie betreuen.

Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung handelt, ist in diesen Fällen, wie die Ausrichtung der Betreuungstätigkeit von Anfang an (= regelmäßig) ausgelegt war. Beispiel: Wenn die Betreuungstätigkeit einer Tagespflegeperson von Anfang an darauf ausgelegt war, mehrere Kinder aus verschiedenen Familien zu betreuen, so ändert die vorübergehende Betreuung eines einzelnen Kindes nichts an der selbstständigen Tätigkeit der Tagespflegeperson.

Der Ort der Betreuung (Wohnung der Tagespflegeperson oder Wohnung der Eltern des Tagepflegekindes) ist nicht ausschlaggebend für die Eigenschaft der Tagespflegeperson, sie kann allenfalls ein Indiz für die Beurteilung darstellen.

In diesen Fällen muss sich die Tagespflegeperson als in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) umgehend bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hauptverwaltung, Pappelallee 35/37, Tel.: 040/  20207-0, Fax: 040/ 20207-525,  Opens external link in new windowwww.bgw-online.de anmelden.

 

Tagespflegepersonen als Beschäftigte

Wird die Tagespflegeperson in einem Privathaushalt mit der Betreuung von Kindern und/ oder mit Haushaltstätigkeiten betraut und wird ein Beschäftigungsverhältnis begründet, z.B. durch Abschluss eines mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Haushaltsvorstand, so gehört sie als Beschäftigte zum pflichtversicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung. Unerheblich ist, ob hierzu eine Vermittlung der Tagespflegeperson durch ein Jugendamt (oder durch sie beauftragten Stelle) erfolgte.

Entsprechend den Ausführungen zu den Tagespflegepersonen als Selbständige ist im Regelfall von der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Tagespflegeperson und dem Haushaltsvorstand auszugehen, wenn die Betreuungstätigkeit von Anfang an darauf ausgelegt war, lediglich Kinder aus dieser Familie zu betreuen.

Für Beschäftigte in Privathaushalten, deren Hauptwohnsitz sich in Nordrhein-Westfalen befindet, ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zuständig. 

Es berät Sie die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Postfach 33 04 20, 40437 Düsseldorf, Tel.: 0211/  9024-0.  Es beraten Sie unter der nachstehend aufgeführten Telefondurchwahl:

Frau Gabriel -455,  Frau Gniot -451, Frau Junga -452, Frau Schmalenberg -453, Frau Rosendahl -456,  Frau Wittmann -457  weitere -450

Sie können uns auch eine E-Mail unter Opens window for sending emailprivathaushalte@unfallkasse-nrw.de senden.

Der Arbeitgeber muss die Tagespflegepersonen binnen einer Woche zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.

Wird die Tagespflegeperson im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) tätig, müssen Sie diese bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See mit dem Haushaltsscheck anmelden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt insbesondere vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Weitere Informationen erhalten Sie von der Minijobzentrale der Knappschaft Bahn See, 45115 Essen - Tel.: 01801/ 200504 – oder im Internet unter Opens external link in new windowwww.minijob-zentrale.de. Sie ist u.a. Einzugsstelle für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz wird aber weiterhin durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gewährleistet.