Häufige Fragen: Ein-Euro-Jobs

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Sind Personen in sogenannten "Ein-Euro-Jobs" versichert?

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 zum 01.04.2012 regeln § 16 d SGB II (Zweites Buch des Sozialgesetzbuches) die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung ("1-Euro-Jobber") und § 16e SGB II die Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Arbeitsverhältnisse in der Entgeltvariante).

Dass heißt, dass für alle Maßnahmen nach § 16d SGB II (sogenannte "1-Euro-Jobs"), die ab dem 01.01.2012 begonnen haben, Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII besteht. Zuständig ist bei einem Unfall der gesetzliche Unfallversicherungsträger, dem der Träger der Maßnahme angehört. Übt also eine Person einen "1-Euro-Job" bei einem Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW (z.B.  eine Kommune in NRW) aus, so ist sie auch zuständig für die Gewährung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2012 begonnen haben, besteht weiterhin Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die jeweilige Einsatzstelle.

Personen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in der Entgeltvariante (§ 16e SGB VII) tätig werden, sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie bisher über den gesetzlichen Unfallversicherungsträger des Unternehmens versichert, mit dem das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. 

Kommen Personen, die nach dem SGB II und SGB II der Meldepflicht unterliegen, hingegen einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung, z.B. der Bundesagentur für Arbeit nach, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen (z.B. Vorstellungsgespräch bei einem Betrieb), besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII bei der Unfallkasse des Bundes.